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cp
Der völlig neue Staatsaufbau befindet sich in permanenter Bearbeitung – Stand 30.06.2016
Text – Änderungen, bzw. Ergänzungen, bleiben vorbehalten!
Verfassungszusatz
Blatt 2 – Staatsaufbau mit Organigramm
zur Verfassung vom 04. April 2016entsprechend Artikel2, § 2., § 3., sowie Artikel 3, §1., §2., §5, vom 00. April 2016
Artikel 1 – Rechteverweis und Übergangsregelungen
§ 1. Die bestehenden Strukturen in den Gebieten des Bundesstaat Deutschland werden temporärso übernommen, wie diese vorhanden sind. In einer Frist von 10 Jahren, nach Einsetzung dieses Verfassungszusatzes, haben die Menschen in den einzelnen Gemeinden, Städten und Landkreisen durch Volksentscheid zu bestimmen, ob die aktuell vorhandenen Strukturen der Bundesländer, bestehend aus den Gemeinden, Städten und Landkreisen, mit den Gebietsständen am 30. Juni 2016 als reine Verwaltungseinheiten erhalten bleiben sollen, oder ob in dieser Frist die alten 26 Bundesstaaten zu reorganisieren sind und somit der jeweilige Bundesstaat mit einem eigenen Rat geschaffen werden soll. Der Verlust des Boden- und Heimatrechtes der Rechteträger an allen Gebieten findet in keinem Falle statt. Die Volksabstimmung hat in den ersten 24 Monaten der vorgenannten 10 Jahresfrist zu erfolgen.
§ 2. Die, dem aktuellen Gebiet hinzukommenden Gebietsteile,
organisieren sich in der Struktur, welche zu dem Zeitpunkt des Beitrittes
vorhanden ist.
§ 3. Die Entscheidung zu Artikel 1, § 1. ist durch einen
Verfassungszusatz festzuhalten.
Artikel 2 – Rechtekreisbestimmung
§ 1. Die Menschen in den Gemeinden (Städte, Landkreise, usw.) haben
und behalten die Macht und jedes Grundrecht. Sie sind der Kreis, welcher jene
umschließt, die im Inneren des Kreises nur Beauftragte sind, die bestimmte und
begrenzte Funktionen ausüben. Sie haben Pflichten gegenüber allen Bürgern. Die
wenigen Rechte welche ihnen gegeben werden, dürfen nur der Aufrechterhaltung des
Rechtskreises und vor allem der Einhaltung der Verfassung dienen. Wie die
Aufgabenverteilung genau zu verstehen ist erklärt der Text, welcher der
bildlichen Darstellung folgt.
§ 2. Die Rechteform des Staatswesens Bundesstaat Deutschland hat die offizielle Bezeichnung anthroposkratie – die Herrschaft der Menschen.
Als Anthropos (griech. ἄνθρωπος, von anti und tropos, wörtlich: der entgegen Gewendete), bezeichneten die Griechen der Antike den aufgerichteten, aufrecht schreitenden Menschen. Der Mensch, der sich gerade durch seine aufrechte Haltung, die er seiner Aufrichtekraft, die aus dem Ich entspringt, zu verdanken hat, am deutlichsten vom Tier unterscheidet, spannt so gleichsam sein Wesen zwischen Erde und Himmel auf und empfängt von beiden Seiten, von der sinnlichen und von der geistigen Welt, die Impulse, die seine verstandesbegabte Seele erfüllen und die er durch die Kraft seines individuellen Ichs aktiv und eigenständig miteinander verbinden muss. Der Anthropos löst sich aus der Natur heraus, überwindet die Naturinstinkte, und tritt zugleich auch der Götterwelt als eigenständiges, ja sogar aufständiges, den Göttern trotzendes Wesen entgegen, das sich in seiner Seele einen eigenen, auf den Verstand gegründeten festen Standpunkt schafft, von dem aus er die Welt betrachtet und beurteilt. Es wird damit auf die Entwicklung der Verstandesseele hingewiesen, die ihre Blütezeit in der griechisch-römischen Kultur entfaltete.
„Man muß innerhalb der theosophischen Weltanschauung wieder etwas fühlen von dem, was der von alter Theosophie berührte griechische Geist schon in das Wort Anthropos — Mensch – legte. Der zu den Höhen Blickende – so konnte man es, wenn man es richtig übersetzen wollte, in unsere gegenwärtige Ausdrucksweise übersetzen. «Der-zu-den-Höhen-Blickende» ist zu gleicher Zeit die Definition des Menschen, die in dem griechischen Worte Anthropos zum Ausdrucke kommt, das heißt: der in den Höhen des Lebens seinen Ursprung Suchende, und der seine eigenen Gründe nur in den Höhen des Lebens Findende, das ist der Mensch nach dem Gefühle der griechischen Welt.“ (Lit.: GA 137, S. 11)
Artikel 3 – Strukturen
§ 1. Staatsrat
Der Staatsrat besteht aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer und Frauen für die einzelnen Fachbereiche, sowie einem, direkt vom Volke gewählten Staatspräsidenten, oder einer ebenso gewählten Staatspräsidentin sowie einem ebenso gewählten Stellvertreter, oder einer ebenso gewählten Stellvertreterin. Alle Ratsmitglieder, außer dem Präsidenten, oder der Präsidentin, wie ihre Stellvertreter, oder Stellvertreterin, befinden sich im Rang eines Staatsministers, oder einer Staatsministerin. Der Staatsrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn) Mitglieder.
Aufgaben und Pflichten:
§ 1.1 Zu den vorrangigen Aufgaben des Staatsrates gehört der Schutz der Verfassung vom 04. April 2016 und hier inbesondere die Einhaltung des Artikel 2, § 1, § 2, und § 3.
§ 1.2 Desweiteren steht ihnen die Einsetzung von Gesetzen zu, die der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden.
§ 1.3 Der Bundesstaatsrat führt die Gespräche und Verhandlungen mit allen internationalen Stellen und anderen Vereinigungen oder völkerrechtlichen Staatswesen.
§ 1.4 Die einzelnen Staatsminister haben die Aufgabe, alle Länderminister aus den Ländern in einer Arbeitsgruppe und zu ihrem jeweiligen Fachbereich, in permanenten Gesprächen und Sitzungen über die aktuellen politischen Erfordernisse zu informieren, wie deren Anliegen, gemeinsam mit allen anderen Landesministern zu erörtern und zum Wohle der Bürger einer Entscheidung zuzuführen.
§ 1.5 Die Staatsminister werden für 10 Jahre gewählt.
§ 2. Landräte
Die Ländesräte bestehen aus 14 (vierzehn), direkt vom Volke gewählten Männer
und Frauen für die einzelnen Fachbereiche.Alle Ratsmitglieder befinden sich im
Rang eines Landesministers. Der Landesrat umfaßt somit insgesamt 16 (sechszehn)
Mitglieder.
Aufgaben und Pflichten:
§ 2.1 Den Landesräte obliegt die Schaffung und Einsetzung von Gesetzen auf Landesebene, welche der gültigen Verfassung nicht widersprechen, Teile davon aufheben, verändern, oder in ihrem Sinn, ihrer Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfaßt oder erlassen werden.
§ 2.2 Die einzelnen Landesminister haben die Aufgabe, gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Staatsminister des jeweiliges Fachbereiches, in permanenten Gesprächen und Sitzungen, alle aktuellen politischen Erfordernisse zu erörtern, wie diese Gespräche dem gemeinsam Anliegen, zum Wohle aller Bürger einer Entscheidung zuzuführen.
§ 2.3 Die Landesminister werden für 10 Jahre gewählt.
§ 2.4 Die Leitung der Sitzungen wechselt alle sechs Monate unter den Ratsmitgliedern.
Artikel 4 – Fachbereiche
Die Fachbereiche bestehen aus dem jeweils zuständigen Staatsminister eines Fachbereiches und den jeweils zuständigen Landesministern aller Länder.
Artikel 5 – Gemeinden, Städte, Bezirke und Kreise
Die Mitgliederzahl für die Gemeinde, Stadt-, Bezirks-, oder Kreisräten, setzen sich wie folgt zusammen:
Für jede Gemeinde, jede Stadt, jeden Bezirk und jeden Kreis gilt, das unabhängig von der Einwohnerzahl, der Rat aus mindestens 5 (fünf), direkt von den Einwohnern, für 5 Jahre gewählten Mitgliedern besteht. Es ist ein Bürgermeister, oder eine Bürgermeisterin zu wählen und einen Stellvertreter, oder eine Stellvertreterin. Darüber hinaus kann der Rat nach den Bedürfnissen der betreffenden Gemeinde, der Stadt, des Bezirkes, oder des Kreises, die Mitgliederzahl der Räte frei festgelegen, sofern diese Vereinbarung nicht folgender Regelung entgegen steht.
– mindestens fünf Ratsmitglieder bei Einheiten bis 25.000 Einwohner
– bei größeren Einheiten ab 25.001 Einwohnern, sind den fünf Ratsmitliedern, pro jeweils weiteren 25.000 Einwohnern, ein Ratsmitglied hinzu zu fügen
– ab 50 Ratsmitgliedern nach vorbeschriebener Regel, kann die jeweilige Gemeinde, die Stadt, der Bezirk, oder die Kreise, die darüber hinaus gehende Mitgliederzahl für den Rat selbst bestimmen.
– bei einer Stadt mit einer Einwohnerzahl von 500.000 Einwohnern, wären somit 20 Ratsmitgliedern, der Mindeszahl von 5 Mitgliedern hinzuzufügen. Somit macht dieser Rat dann 25 Mitglieder aus.
Artikel 6 – Volksversammlung auf Ebene der Länder
Am ersten Wochenende des Monats Dezember jeden Jahres, hat eine Versammlung der gewählten Bürgermeister aus den Gemeinden, Städten, Bezirken und Kreisen, gemeinsam mit den Landesministern zu erfolgen.
Artikel 7 – Regelungen
§ 1. Die Gebiete, aufgeführt in der Verfassung vom 04. April 2016, Artikel 4, § 1 und Artikel 5, § 1, § 1.1, § 1.2, § 1.3, § 1.4 §, bestehen aus Gemeinden, Städten und Landkreisen mit Gemarkungen gemäß den Gebietsständen um 1900. Die juristischen Gemeinde- und Gebietesrechte, in Verbindung mit dem Subsidiaritätsprinzip, gelten als die höchste juristische Rechteform in allen vorgenannten Gebieten. Alle Grundrechte bestehen und verbleiben aber dennoch immer bei den Rechteträgern und nicht bei der Gemeinde, der Stadt oder dem Landkreis. In diesen Lebensgemeinschaften haben demokratische Grundregeln in ihrer ursprünglichen Auslegung zu gelten, welche von der anthroposkratie, der Herrschaft der Menschen, begründet sein muß. Es hat der Grundsatz Anwendung zu finden, daß der Rechteträger unabänderlich die alleinige Ordnungskraft behält.
§ 3. Bis zur Entscheidung gemäß Artikel 1, § 1, § 2, § 3, haben die Gemeinden das Recht, Vertreter ihrer Gemeinde, ihrer Stadt oder ihres Landkreises in den Gesamtrat für das jeweilige Bundesland, oder später den Bundesstaat, zu entsenden. Diese Vertreter bilden das Parlament des Einzelstaates.
Aus den Reihen der Vertreter der Regionen im Parlament, bildet sich der Landesrat, welche die höchste Instanz im jeweiligen Land sind. In dem jeweiligen Land werden aus den Vertreter der Regionen, durch direkte und unmittelbare Volkswahl die Vertreter in den Gesamtrat und für folgende Bereiche gewählt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.
01. Amt des Vorsitzenden
02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden
03. Amt für das Äußere
04. Amt für Inneres
05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz
06. Amt für Finanzen und Bankwesen
07. Amt für Arbeit und Soziales
08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft
09. Amt für Verteidigung
10. Amt für Familie, Senioren und Jugend
11. Amt für Gesundheit
12. Amt für Verkehr und Infrastruktur
13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie
14. Amt für Bildung und Forschung
15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher
§ 5. Der Staatsrat für den Bundesstaat Deutschland setzt sich aus Mitgliedern der Landesräte zusammen. Die Wahl des Vorsitzenden hat durch die Bürger in allen Gemeinden, Städten und Landkreisen unmittelbar zu erfolgen. Für die Bereiche 02. bis 16, werden ebenso direkt vom Volke bestimmt. Näheres regelt ein noch zu erlassendes Wahlgesetz mit den genauen Verfahrensabläufen und prozentualen Notwendigkeiten für eine Wahlbestimmung.
01. Amt des Vorsitzenden
02. Amt des stellvertretenden Vorsitzenden
03. Amt für das Äußere
04. Amt für Inneres
05. Amt für Justiz und Verbraucherschutz
06. Amt für Finanzen und Bankwesen
07. Amt für Arbeit und Soziales
08. Amt für Ernährung und Landwirtschaft
09. Amt für Verteidigung
10. Amt für Familie, Senioren und Jugend
11. Amt für Gesundheit
12. Amt für Verkehr und Infrastruktur
13. Amt für Umwelt, Naturschutz, Bau und Energie
14. Amt für Bildung und Forschung
15. Amt für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
16. Amt für Öffentlichkeitsarbeit / Pressestelle / Sprecher
§ 6. Jede doppelte oder zeitgleiche Bereichsbesetzung durch gewählte Vertreter ist auch dann untersagt, wenn die jeweils andere Tätigkeit in einer anderen Ebene des Staatsaufbaues organisatorisch möglich wäre. Eine Nebenbeschäftigung eines gewählten Vertreters im Land oder dem Gesamtrat des Bundesstaates Deutschland ist verboten. Spesen und Reisekosten trägt das jeweilige Land des Bundesstaates Deutschland und somit die Gemeinschaft aller Bürger sämtlicher Regionen. Eine entsprechende Vergütungstabelle ist noch zu erstellen. Jede Bezahlung, Vergünstigung oder Zuwendung in Form einer, als Leistungsvergütung zu erkennende Überlassung von Werten oder Begünstigungen, unabhängig von ihrer Bezeichnung oder Benennung, ist ausgeschlossen. Geschenke Dritter, insbesondere auch bei Staatsbesuchen im Ausland, welche im Rahmen der Ausübung des jeweiligen Bereiches überreicht werden, sind Eigentum der Volksgemeinschaft, können aber mit deren Zustimmung im Besitz des Beschenkten verbleiben. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Die Ehre, Anerkennung oder Ernennungen bei Auszeichnungen, fällt hingegen alleine dem Ausgezeichneten zu und darf auch nur von ihm verwendet werden. Der Verbleib von allen anderen Werten, die mit Auszeichnungen verbunden sein können, ist durch Volksentscheid zu bestimmen.
Bundesstaat Deutschland
im Rechtstand der Verfassunggebenden Versammlung erlassen durch den Versammlungsrat am 30. Juni 2016, verabschiedet und rechtwirksam ab 30.Juni 2016 – 00.00 Uhr Ortszeit/MEZ
04. April 2016
Artikel 1 Die Staatsgründung
§ 1. Die
völkerrechtliche Verfassunggebende Versammlung der Rechteträger aus den
souveränen, deutschen Bundesstaaten, ausgerufen am 01. November 2014 und am
11. Oktober 2015 in den rechtswirksamen Stand gesetzt, verkündet hiermit
die Gründung des Staatswesens und Völkerrechtssubjekts mit der
Bezeichnung Deutschland im Rechtestand eines
originären Völkerrechtssubjekts, in der Rechtsform
des föderalen Bundesstaates, für alle Gebiete
und Landflächen der deutschen Volksstämme
und setzt es als gemeinsames Staatswesen
der freien und souveränen Rechteträger, den
deutschstämmigen Männern und Frauen im
gesamten deutschen Sprachraum, mit allen aus
ihnen selbst hervorgehenden, jedem juristischen
Staats und Völkerrecht übergeordneten Recht mit höherem
Rang, wie ebenso aufgrund ihrer unveräußerlichen und
unauslöschlichen juristischen Rechte und durch diese juristischen Rechte
aus ihren jeweiligen souveränen Bundesstaaten und somit an der natürlichen
Person dieser Völkerrechtssubjekte, welche sie besitzen und deren alleinige
Inhaber und Eigentümer sie sind und weiterhin bleiben, heute, am vierten
Tage des Monates April, im Jahre 2016, defacto in den rechtswirksamen
Stand.
Artikel 2 Die Verfassung
§ 1. Die
geistigen, beseelten, lebenden, nicht verstorbenen oder verschollenen Wesen,
ausgestattet mit allen Rechten der Schöpfung seit ihrer Entstehung im
Mutterleibe, die sich selbst als Menschen bezeichnen, sind die juristischen
Rechteträger, wie darüber die Rechteträger der natürlichen Evolution der
Schöpfung an allen Gebieten der Deutschen Völker, die seit über 1300 Jahren
diese Landflächen besiedeln und bewohnen, vereint im Bundesstaat
Deutschland, welche als alleinige Rechteträger dieser deutschen Völker, selbst
die nunmehr gültige Verfassung und die Bezeichnung für ihre Gebiets
und Landflächen festgelegt haben, in ihrem Bestreben
der Wahrnehmung eigener Verantwortung, die
Freiheit, die Menschlichkeit, die Unabhängigkeit
und den Frieden offen gegenüber und
gemeinsam mit allen Menschen dieser Erde
zu stärken, im Willen gegenseitiger
Rücksichtnahme und Achtung, ihre Vielfalt zu
leben im Bewusstsein der gemeinsamen
Errungenschaften und der Verpflichtung gegenüber
den vergangenen und aller künftigen
Generationen, mit dem Wissen, daß nur frei ist, wer seine Freiheit
bewahrt und die Stärke des Volkes, wie aller Menschen dieser Erde, sich
immer am Wohle jedes Einzelnen mißt, welche Zufriedenheit und Liebe jeder
erleben und finden wird, mit der Erfahrung von Generationen, daß niemals
ein juristisches Recht über den geborenen Wesen stehen kann, sie nicht
unterwerfen, nicht einschränken in ihrem Handeln und Denken beeinflußen
darf, beauftragt mit dem Erhalt der
Schöpfung gegen jede andere Art der
Religion und des Fanatismus, gleichwohl im
Wissen um die Bedeutung einer Sinnhaftigkeit
für das Zusammenleben denkender und fühlender
Wesen, in tiefem Bestreben für den Schutz und den Erhalt ihres Lebensraumes, der
gesamten Erde zu wirken, deren Recht auf den eigenen Bestand und Leben in
jeder Weise und für alle Lebewesen die sie hervorbringt, haben
diese Grundsatzverfassung als ihre gemeinsame
Vereinbarung unter und zwischen ihnen
selbst wirkend, durch ihren höchsten,
menschlichen Eid gegeben, verkündet und in
den verbindlichen und über allen anderen Rechten sowie
Rechtsystemen stehenden, wirksamen Stand versetzt.
§ 2. Weitere Bestandteile zu Artikel
1, § 1. und Artikel 2, § 1.,
regelt ein nachfolgend und ergänzend
zu erstellendes Gesetzeswerk, welches auf der
Grundlage der Inhalte von Artikel 2, §
3., sowie entsprechend Artikel 3, §1., §2., § 3., §4., §5, zu
erschaffen ist und durch die Verfassunggebende Versammlung, oder
von den, durch ein noch zu bestimmendes
Wahlgesetz gewählten Volksvertretern, dem Volke
zur Abstimmung vorgetragen und dann mit Gesetz zu erlassen sein wird.
Jede andere Verfahrensweise ist unzulässig.
§ 3. Kein neues Gesetz, keine Regel, keine Verordnung, oder ihr gleich zu
setzende und gleich bedeutsame, nachfolgende Niederschrift,
welche erdacht und erlassen wird, darf
den Grundsätzen des Artikel 2, §
1. widersprechen, Teile davon aufheben,
verändern, oder in seinem Sinn, seiner
Wirkung oder Bedeutung antasten sowie ebenfalls nicht gegen den
Willen und die ausdrückliche Zustimmung der ewigen Rechteträger verfasst
oder erlassen werden.
Artikel 3 Aufhebungen alter Gesetze sowie
Neueinsetzungen und Änderungsgesetzgebungen
§ 1. Sämtliche Gesetzesaufhebungen oder
Änderungsgesetzgebungen bezüglich der vorherigen
Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr gleich zu setzenden und gleich
bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, sind im
Rahmen eines zu erlassenden Gesetzes
festzuhalten und im rechtlichen Bezug auf
diesen Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die
in dieser rechtlichen Wirkung erlassenen
Gesetze, bezüglich Aufhebungen alter Gesetze, Artikel und
Paragraphen, werden Bestandteil der Verfassungsschrift.
§ 2. Sämtliche, bis zur Erfüllung
des Artikel 3, § 1. vorhandenen
Verfassungschriften, Gesetze, Regeln, Verordnungen, oder ihr
gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden Niederschriften, welch
ein den Gebietsteilen, die in Artikel 4, § 1. und Artikel 5, § 1. aufgeführt
sind, erlangen unmittelbar mit der Einsetzung dieser
Verfassungsschrift die Rechtsunwirksamkeit und
sind für nichtig erklärt, sofern
diese Niederschriften nicht bereits von der
Verfassunggebenden Versammlung für rechtsunwirksam
und nichtig erklärt wurden. Somit gelten alle, von der
Verfassunggebenden Versammlung bis dahin erlassenen Dekrete und Gesetze
fort. Eine mehrfache Aufhebung, hat in diesem Falle nicht die automatische
Wiedereinsetzung zur Folge.
§ 3. Die Einsetzung von neuen Gesetzen, Regeln und Verordnungen, oder ihr
gleich zu setzenden und gleich bedeutsamen, nachfolgenden
Niederschriften, sind im Rahmen eines zu
erlassenden Gesetzes festzuhalten und im
rechtlichen Bezug auf diesen
Verfassungsbestandteil zu bestimmen. Die in
dieser rechtlichen Wirkung erlassenen Gesetze, werden Bestandteil der
Verfassungsschrift und dürfen ihr entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., nicht
widersprechen.
§ 4. Bis zur Erfüllung des Artikel 3, § 1., gelten die eingesetzten
Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder ihr gleich zu
setzenden, nachfolgenden Niederschriften, welche
die Verfassunggebende Versammlung bereits über ein Dekret
und ein Gesetz erlassen hat.
§ 5. Alle, dieser Verfassungsschrift fehlenden, oder durch den Entscheid
der Rechteträger, den Männern und Frauen der deutschen Völker, noch näher
zu bestimmenden Gesetze, Regeln und Verordnungen, oder diesen gleich
zu setzenden, gleich bedeutsamen Niederschriften,
sind im Rahmen eines
ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens festzustellen und im Bezug auf den
jeweiligen Verfassungsbestandteil zu erlassen. Das Zitiergebot ist somit
unabänderlich die Gesetzesgrundlage für sämtliche, nachfolgende
Niederschriften. Alle anderen Absprachen oder
Vereinbarungen im Innen wie im
Außenverhältnis des Geltungsbereiches,
sind rechtsunwirksam.
Artikel 4 Geltungsbereich der Verfassung
§ 1.
Der Bundesstaat Deutschland besteht aus den Gebieten und Landflächen der 26
Bundesstaaten mit dem Gebietsstand vom 31. Juli 1914. Diese sind im
Einzelnen: Reichsland ElsaßLothringen, Königreich
Bayern, Königreich Preußen, Großherzogtum Baden,
Großherzogtum Hessen, Großherzogtum
Mecklenburg Schwerin, Großherzogtum
MecklenburgStrelitz, Großherzogtum Oldenburg,
Großherzogtum SachsenWeimarEisenach, Herzogtum
Anhalt, Herzogtum Braunschweig, Herzogtum
SachsenAltenburg,
Herzogtum SachsenCoburgGotha,
Herzogtum SachsenMeiningen, Fürstentum Lippe,
Fürstentum Reuß ältere Linie, Fürstentum Reuß
jüngere Linie, Fürstentum SchaumburgLippe,
Fürstentum Schwarzburg Rudolstadt, Fürstentum
SchwarzburgSondershausen, Fürstentum Waldeck, Freie Stadt Bremen, Freie
Stadt Hamburg, Freie Stadt Lübeck, Frei Stadt Danzig, Königreich
Württemberg, Königreich Sachsen.
Artikel 5 Weiterer Geltungsbereich der Verfassung
§ 1. Diese Verfassung entfaltet
ihre Wirkung darüber hinaus auf nachfolgende
Gebiete und Landflächen, sofern nach dem
Willen der dort lebenden und abstammenden
Menschen diese Verfassung dort Geltung erlangen
soll.
§ 1.1 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß
Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die
Wirksamkeit und Geltung der Verfassungsteile
zu Artikel 2, § 1, § 2, §
3 für ihre Gebiete und Landflächen
erklären.
§ 1.2 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß
Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und
Geltung der Verfassungsteile zu Artikel 2, § 1, § 2, § 3 und bei Notwendigkeit
gemäß Artikel 3, § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, für ihre Gebiete und Landflächen
erklären.
§ 1.3 Die Völker außerhalb des Geltungsbereiches gemäß
Artikel 4, § 1, können durch eine freie Volkswahl die Wirksamkeit und
Geltung der gesamten Kernverfassung für ihre Gebiete und Landflächen
erklären.
§ 1.4 Im Zusatz ist die heutige Lage der Gebiete codiert
nach ISO 3166 aufgezeigt. Festgestellt am 21. März 2016 und somit nunmehr
fortgeltend.
das Kaisertum Österreich mit den Kronländern
Erzherzogtum Österreich,
AT, CZ
Königreich Böhmen, CZ
Markgrafschaft Mähren, CZ
Herzogtum
Schlesien, CZ, PL
Gefürstete Grafschaft Tirol, AT (Nordtirol und Osttirol),
IT (TrentinoSüdtirol)
Vorarlberg, AT
seit 1850 Herzogtum Salzburg,
AT
Herzogtum Steiermark, AT, SI (Untersteiermark)
Teile des Königreichs
Illyrien, SI, AT, IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten,
Herzogtum
Krain, Gefürstete Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt
Triest,
Markgrafschaft Istrien
seit 1818 auch der westlichste Teil
Galiziens (Auschwitz, Saybusch, Zator), PL
Preußen mit den
Provinzen
Provinz Brandenburg, DEBE, DEBB, DEMV, PL
Provinz
Pommern, PL, DEMV
Provinz Schlesien, PL, DESN, CZ
(Hultschin)
Provinzen JülichKleveBerg und Großherzogtum Niederrhein
(später zur Rheinprovinz
zusammengefasst), DENW (Aachen, Düsseldorf,
Essen, Köln), DERP (Koblenz, Trier), DE
SL (Saarbrücken), BE
(EupenMalmedy), DEHE (Exklave Wetzlar), ab 1849 auch
DEBW
(Exklave Hohenzollern)
Provinz Westfalen, DENW
(Arnsberg, Minden, Münster, Dortmund, Bielefeld)
Provinz Sachsen, DEST
(Halle, Magdeburg, Merseburg), DETH (Erfurt), DEBB,
DESN (Torgau)
18481851 Provinzen Ostpreußen und Westpreußen
(das Königreich, zwischenzeitlich zur
Provinz Preußen zusammengefasst), PL
(Pomerellen, ErmlandMasuren), RU (Samland),
LT (Memelland)
18481851 westlicher und nördlicher Teil der Provinz
Posen, PL
Herzogtum HessenNassau
Provinz Hannover
das Königreich Bayern bestehend aus
Altbayern (München, Landshut,
Regensburg), Schwaben (Augsburg) und Franken (Nürnberg,
Ansbach, Bayreuth,
Würzburg) rechts des Rheins, DEBY, DEHE (Bad Orb)
Exklave
Rheinpfalz links des Rheins, DERP, DESL (Homburg)
Aura im
Sinngrund, ein Kondominat mit dem Kurfürstentum Hessen, ab 1860 ganz zu
Bayern, DEBY
das Königreich Sachsen, DESN, PL
das Königreich Hannover,
DENI, DEHH (Harburg), DEHB
das Königreich Württemberg,
DEBW
das Großherzogtum Baden, DEBW
Großherzogtum Hessen, DEHE, DERP bestehend aus
Starkenburg
(Provinz) links des Mains, DEHE (Darmstadt)
Rheinhessen (Provinz)
weitgehend links des Rheins, DERP (Mainz), DEHE
Exklave Oberhessen
(Provinz) rechts des Mains, DEHE (Gießen)
das Großherzogtum Luxemburg
(der westliche Teil Luxemburgs schied 1839 nach der Vereinigung mit Belgien
aus dem Bund aus), LU, BE (Arel)
das Großherzogtum MecklenburgSchwerin, DEMV (Schwerin,
Rostock)
das Großherzogtum MecklenburgStrelitz, DEMV, DESH
(westliche Teile des Fürstentums
Ratzeburg), DEBB (sog. Fürstenberger
Stiefel der Herrschaft Stargard)
das Großherzogtum
SachsenWeimarEisenach, DETH (Weimar, Eisenach, Jena)
das
Großherzogtum Oldenburg bestehend aus
Landesteil Oldenburg,
DENI
Exklave Landesteil Eutin, DESH
Exklave Landesteil
Birkenfeld, DERP, DESL
das Kurfürstentum Hessen, DEHE, DETH, einschließlich
Exklave
Grafschaft Schaumburg, DENI (Rinteln)
Exklave Herrschaft Schmalkalden,
DETH
Aura im Sinngrund, ein Kondominat mit dem Königreich Bayern, ab
1860 ganz zu Bayern, DE BY
das Herzogtum Holstein, DESH, DEHH (Altona, Wandsbek)
das
Herzogtum Schleswig (ab 1864), DESH (Südschleswig), DK
(Nordschleswig)
das Herzogtum SachsenLauenburg, DESH
das
Herzogtum Nassau, DEHE (Wiesbaden), DERP (Montabaur)
das Herzogtum
Braunschweig, DENI, DEST
das Herzogtum SachsenGotha,
DETH
das Herzogtum SachsenCoburg, DEBY
das Herzogtum
SachsenMeiningen, DETH
das Herzogtum SachsenHildburghausen (ab
1826 Herzogtum SachsenAltenburg), DETH
das Herzogtum
AnhaltDessau, DEST
das Herzogtum AnhaltKöthen,
DEST
das Herzogtum AnhaltBernburg, DEST
das Herzogtum
Limburg (ab 1839), NL
das Fürstentum HohenzollernHechingen (bis 1849),
DEBW
das Fürstentum HohenzollernSigmaringen (bis 1849),
DEBW
das Fürstentum Liechtenstein, FL
das Fürstentum Lippe,
DENW
das Fürstentum Reuß ältere Linie, DETH (Greiz)
das
Fürstentum Reuß jüngere Linie, DETH (Gera)
das Fürstentum
SchaumburgLippe, DENI (Bückeburg)
das Fürstentum
SchwarzburgRudolstadt, DETH
das Fürstentum
SchwarzburgSondershausen, DETH
das Fürstentum Waldeck, DEHE
(Arolsen), DENI (Pyrmont)
die Landgrafschaft HessenHomburg (ab
1817) bestehend aus
Landesteil Homburg, DEHE
Landesteil Meisenheim,
DERP
die Freie Stadt Bremen, DEHB, DENI
die Freie Stadt
Frankfurt, DEHE
die Freie Stadt Hamburg, DEHH, DESH
(Geesthacht), DENI (Cuxhaven)
die Freie Stadt Lübeck, DESH
Abgrenzung zu Teilen von Österreich und Preußen außerhalb des
Bundes
Nicht zum Bund aber zum Kaisertum Österreich gehörten:Nicht zum Bund aber zum
Kaisertum Österreich gehörten:
Königreich Ungarn, HU, SK, AT, UA,
RS, RO
Königreich Kroatien und Slawonien, HR
Königreich Galizien und
Lodomerien (Ausnahme siehe oben), PL, UA
seit 1850 Herzogtum Bukowina, RO,
UA
LombardoVenezianisches Königreich, IT
Königreich Dalmatien,
HR
Großfürstentum Siebenbürgen, RO
Teile des Königreichs Illyrien, SI, AT,
IT, HR, 1850 aufgeteilt in Herzogtum Kärnten, Herzogtum
Krain, Gefürstete
Grafschaft Görz und Gradisca, Reichsunmittelbare Stadt Triest,
Markgrafschaft Istrien.
Nicht zum Bund aber zum Preußischen Staat
gehörten:
1815–1848, 1851–1866 die Provinzen Ostpreußen und
Westpreußen (das Königreich Preußen,
zwischenzeitlich zur Provinz Preußen
zusammengefasst), PL, RU, LT
1815–1848, 1851–1866 westlicher und nördlicher
Teil der Provinz Posen (das Herzogtum Gnesen), PL
übrige Provinz Posen
(Großherzogtum Posen), PL
Abgrenzung zu Staaten in Realunion oder
Personalunion mit
Mitgliedstaaten des Bundes
Außerhalb des Bundes standen
folgende Staaten in Realunion oder Personalunion mit Mitgliedstaaten
des
Bundes:
Königreich Dänemark (Personalunion mit Holstein und
Lauenburg bis 1864)
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Irland
(Personalunion mit Hannover bis 1837)
Königreich der Niederlande
(Personalunion mit Luxemburg; ab 1839 mit Limburg)
Fürstentum Neuenburg
(Personalunion mit Preußen, 1848 Republik, 1857 vom preußischen
König
anerkannt)
Herzogtum Schleswig (Realunion mit Holstein) erst 1864
Eintritt in den Bund
Abgrenzung zu deutschsprachigen Gebieten
außerhalb des
Deutschen Bundes
Nicht zum Deutschen Bund gehörten folgende
Gebiete mit deutschsprachigen Bevölkerungsteilen:
die
deutschsprachigen Kantone der Schweiz, CH
die französischen Departements im
Elsass und in Lothringen, FR
das mehrsprachige Herzogtum Schleswig,
DESH, DK, erst 1864 zum Bund
die britische Insel Helgoland,
DESH
die deutschsprachigen Teile des Königreichs Ungarn, insbesondere das
Burgenland, AT, das Banat,
RO, RS, das Großfürstentum Siebenbürgen, RO
die
türkische bzw. russische Provinz Bessarabien, MV, UA
das Siedlungsgebiet der
Wolgadeutschen, RU
Der Versammlungsrat
im Rechtsstand der Verfassunggebenden Versammlung
vom 01. November 2014
sowie im Rechtstand
des Rechtsubjekts Staatenbund Deutscher Völker
vom 11. Oktober 2015 sowie im
Rechtstand des
Reichsverwesers mit der Rechtstellung vom 28. Oktober
1918
Vertreten durch die Menschen und die Ratsmitglieder der
Verfassunggebenden Versammlung.
04. April 2016
Innerhalb der Justiz des föderalen Bundesstaat Deutschland sind folgende
Positionen zu
besetzen:
Richter
Staatsanwälte
Anwälte
Menschen mit Vorbildung im Rechtewesen sind hiermit aufgefordert, entsprechende Bewerbungen für diese Positionen einzureichen. Gerne auch mit weitergehenden Kenntnissen im Staats und Völkerrecht. Die Beauftragten des Volkes für die Judikative, werden durch einen staatlich bestallten Beamten ebenfalls in den Rang des Beamten verpflichtet.
Bewerbungen bitten wir an folgende Adresse zu
senden:
EMail: BSDeutschland@tonline.de
WICHTIG ZU WISSEN !!!
.
Als Mensch ist
man der Begünstigte der Treuhand, die
BRD der Verwalter und somit Haftende.
Nur die juristische Person, der geschaffene Strohmann ist
zahlungspflichtig, nicht der Mann oder das Weib. Wenn man jetzt allerdings
auf seinen Namen, die juristische Person, reagiert und sich darin mündlich
oder durch Unterschrift zu erkennen gibt, sind die Rollen getauscht worden.
Die BRD wird der Begünstigte und man selbst übernimmt die Haftung als
Verwalter der juristischen Person.
Zu Beginn eines Gerichtsverfahrens werden die Rollen neu verteilt, weil jedes Verfahren gegen eine Treuhand eine eigene Treuhand darstellt. Am Anfang der Verhandlung ist der Richter der Treuhänder und somit Haftender. Der Staatsanwalt ist der Vollzieher und wir der Begünstigte.
Alle Gerichtsverfahren sind in Wirklichkeit Treuhandverfahren.
So bald man sich neben seinen Anwalt setzt, hat man das private Schiedsgericht anerkannt. Daher sollte man entweder frei im Raum stehen oder in der Zuschauerreihe sitzen.
Wenn der Richter fragt, ob der Name
anwesend ist, sollte man sagen: Nein,
in der Treuhandsache MUSTERMANN, MAX mit Geschäftszeichen xyz
ist als Begünstigter dieser Treuhand hier anwesend: Max, natürliche Person
gemäß § 1 BGB für Max von Musterdorf, Mann aus der Familie Mustermann.
Aus
Gründen der Rechtssicherheit fragt man den Richter und
den Staatsanwalt dann sofort, wer von
den beiden die übrigen zwei Rollen
übernehmen will, denn die des Begünstigten ist nun
vergeben.
Dann gibt man zu Protokoll, daß man ausschließlich Begünstigter ist, der Richter Treuhänder, also Haftender und der Staatsanwalt Vollstrecker. Der Richter wird dann ganz schnell das Verfahren einstellen.
Man sollte sämtliche postalisch zugeschickten Vollstreckungsankündigungen als natürliche Person beantworten und sich als Begünstigter zu erkennen geben. Wir fordern die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen die „Treuhand NAME“ sowie dessen Abwicklung, wonach die Treuhand aufgelöst und sämtliches Treuhandvermögen an uns, als Begünstigter ,ausbezahlt werden soll.
Bemerkenswert ist die Bezeichnung
Privatinsolvenz. Denn es kann nur die
juristische Person = Firma als
Rechtsform in die
Insolvenz gehen.
Für die Sicherheitsbehörden des föderalen Bundesstaat Deutschland sind
folgende Positionen zu besetzen:
allgemeine
Sicherheitsdienste
Schutzmänner und
Frauen
Grenzschützer
Menschen mit
Vorbildung in diesen Bereichen sind hiermit
aufgefordert, entsprechende Bewerbungen für
diese
Positionen einzureichen. Gerne auch mit weitergehenden Kenntnissen. Beauftragten
des Volkes für die
Exekutive, werden durch einen staatlich bestallten Beamten
ebenfalls in den Rang des Beamten verpflichtet.
Bewerbungen bitten
wir an folgende Adresse zu senden:
EMail: BSDeutschland@tonline.de
Verfassungszusatz Blatt 1 Aufhebungen zur Verfassung vom 04. April 2016 entsprechend Artikel 2, § 2., § 3., sowie Artikel 3, §1., §2., §5, vom 05. April 2016
Artikel 1
§ 1. Die
Verfassungsschrift vom 28. März 1849, näher
bezeichnet als Paulskirchenverfassung, wird als
nichtig erklärt und ist hiermit aufgehoben.
Weggefallen und aufgehoben sind alle Inhalte
dieser Verfassungsurkunde, beginnend mit
Abschnitt I, Artikel 1, bis einschließlich
Abschnitt VII. Artikel I. bis Artikel IV.
§ 1.1 Die Verordnungsschrift von
16. April 1871, näher bezeichnet als
Kaiserverfassung, wird als nichtig erklärt und ist hiermit
aufgehoben. Weggefallen und aufgehoben sind alle Inhalte dieser
Verfassungsurkunde, beginnend mit vorstehenden
Änderungsgesetzen, dann § 1 bis § 3,
und weiterhin dem Vorwort der Verfassungsurkunde und
desweiteren von Artikel 1. bis einschließlich Artikel 78.
§ 1.2 Die Verordnungsschrift
von 11. August 1919, näher bezeichnet
als Weimarer Verfassung, wird als nichtig
erklärt und ist hiermit aufgehoben. Weggefallen
und aufgehoben sind alle Inhalte dieser
Verfassungsurkunde, beginnend mit Erster
Hauptteil, Erster Abschnitt, Artikel 1, bis
einschließlich Übergangs und Abschlußbestimmungen Artikel 166 bis Artikel
181.
§ 1.3 Die Verordnungsschriften und
Gleichschaltungsregeln vom 30. Januar 1933
bis 08. Mai 1945, näher bezeichnet als so genanntes 3.
Deutsches Reich, werden als nichtig erklärt und sind hiermit aufgehoben.
§ 1.4 Die Besatzungsordnung vom 23. Mai 1949 bis 17.
Juli 1990, näher bezeichnet als Grundgesetz für die Bundesrepublik
in Deutschland, wird als nichtig erklärt
und ist hiermit aufgehoben. Weggefallen und
aufgehoben sind alle Inhalte dieses Grundgesetzes, beginnend mit dem
Vorwort und der Präambel, weiter über, I. Grundrechte, Artikel 1 bis Artikel 19,
bis einschließlich, XI. Übergangs und Schlußbestimmungen, Artikel 116 bis
Artikel 146. Vorher aufgehoben durch die vier Alliierten der Kriegshandlungen
bis 08. Mai 1945, entsprechend Bundesgesetzblatt II. Seiten 885, 890, vom 23.
September 1990.
§ 1.5 Die Besatzungsordnung
nach dem 08. Mai 1945, näher
bezeichnet als Deutsche Demokratische Republik,
sowie die Verwaltungsordnungen und deren
Verfassung vom 7. Oktober 1949, sowie alle
nachfolgenden Änderungen und aller weiteren Gebiete in den Grenzen vom 31.
Dezember 1937, werden als nichtig erklärt und sind
hiermit aufgehoben. Weggefallen und aufgehoben
sind alle Inhalte dieser Verfassungurkunde als
Besatzungsordnung, beginnend mit der Präambel, Aufbau der Verfassung, A,B, und
C, Artikel 15 bis Artikel 144
weiter über, A. Grundlagen der Staatsgewalt,
Artikel 1 bis Artikel 5, bis einschließlich X.
Übergangs und Schlußbestimmungen, Artikel 144. Vorher aufgehoben durch die
Russische Föderation als Besatzungsmacht und
sogleich Siegermacht der Kriegshandlungen bis
08. Mai 1949, entsprechend den Vereinbarungen
der vier Siegermächte über das Dokument
vom 17. Juli 1990 zu Paris/Frankreich.
§ 1.6 Alle Verwaltungs und Regulierungsanordnungen
sowie alle Gebietsabteilungen, welche im Versailler Vertrag vom 10. Januar 1920,
bzw. 28. Juni 1919 festgehalten wurden, werden als nichtig erklärt und sind
hiermit aufgehoben. Weggefallen und aufgehoben
sind alle Inhalte dieser einseitigen
Vereinbarung als Besatzungsordnung, beginnend mit
dem Inhalt Völkerbundsatzung, Artikel 1 bis
Artikel 26, bis einschließlich Inhalt, Verschiedene Bestimmungen,
Artikel 434 bis Artikel 440. Als Protokoll zum Versailler Vertrag vom 28.06.1919
und Vereinbarung zum Versailler Vertrag vom 28.06.1919, näher bezeichnet.
§ 1.7 Alle Geschäftsordnungen
des privaten Wirtschaftskonsortiums nach
internationalem See und Handelsrecht, mit der
Bezeichnung Bundesrepublik Deutschland, seit der
Tageswende vom 17. Juli 1990 zum 18. Juli 1990, 0.01
Uhr, bis zum 11. Oktober 2015 in einem Teilgebiet der unter Abschnitt III,
Artikel 1, § 12, § 13, § 14, näher beschriebenen Gesamtgebiete aktiv tätig,
werden als nichtig erklärt und sind hiermit aufgehoben. Weggefallen,
bzw. in ihrer Wirkung aufgehoben und
somit als rechtunwirkam und nichtig erklärt, sind alle
Inhalte des Grundgesetzes ab dem 18. Juli 1990, bzw. dem 03. Oktober 1990, die
Präambel, dann I. Grundrechte, ab Artikel 1,
bis Geltungsdauer des Grundgesetzes, Artikel
146, einschließlich aller sonstigen Inhalte dieser Geschäftsordnung
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet Bundesrepublik Deutschland. Ein
temporärer Fortbestand der vorhandenen
Verwaltungsstrukturen, alleine zum Erhalt von
Ruhe und Ordnung, wird durch ein Gesetz näher bestimmt.
§ 1.8. Das BGB in seiner Urschrift von 1896 und der
abschließenden Veröffentlichung vom 1900, wie jede nachfolgende
Ausführung sowie alle diesen Daten
nachfolgenden Änderungen und Auflagen, werden als
nichtig erklärt und sind hiermit aufgehoben.
Weggefallen und aufgehoben und somit als
rechtsunwirksam und nichtig erklärt werden alle Inhalte.
Bundesstaat Deutschland
im Rechtstand der
Verfassunggebenden Versammlung
erlassen durch den Versammlungsrat am 05.
April 2016
verabschiedet und rechtwirksam ab 05. April 2016 11.30
Uhr Ortszeit/MEZ