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Hiermit stelle ich mich in den Schutz des Esausegens!
cp
Wie kann ohne gültiges Wahlrecht gewählt
werden?
Das alte, sowie das neue Wahlgesetz sind nichtig und ungültig. Es
wurde ja von denen ausbaldowert, die gar keine Legitimation besitzen, Gesetze zu
erlassen.
Da sich die Beurteilung des sogenannten
„Bundesverfassungsgericht“ vom 25. Juli 2012 nicht in Luft aufgelöst hat,
welches alle Wahlen seit 1956 für null und nichtig erklärt hat, haben wir gar
keine Instanz, die sich „Regierung“ nennen darf.
Ergo sind alle Gesetze,
die seit 1956 von nicht legitimierten „Gesetzgebern“ gemacht wurden, nicht
gültig und somit null und nichtig.
Wir haben da mal bei jemanden
angefragt, der an einer Stelle sitzt, die sich „Wahlleiter“ nennt.
Wir
wiesen auf das ungültige Wahlrecht hin, und bekamen zur Antwort, dass ihm das
alles bekannt sei. Es würde trotzdem alles immer so weiter gehen, wenn die
Bevölkerung den Hintern nicht hoch bekommt und sich nicht wehrt.
Sein
Tipp: „Wenn jeder in seiner Gemeinde, Kreis, oder kreisfreien Stadt beim
zuständigen Wahlleiter anruft und ihn darauf anspricht (Brief ist auch gut), wie
denn nun ohne gültiges Wahlgesetz gewählt werden soll, dann kommt die ganze
Maschine zum Stillstand. Wenn die Leute einfach sitzen bleiben, dann geht ´s
auch immer so weiter.“
Unser Tipp: Man komme bitte nicht immer mit
irgendwelchen Ausreden, „man hätte keine Zeit“, oder „der Hamster ist aus dem
Rad gefallen“. Man zeige endlich mal ein bisschen Rückgrat!
Wir machen es
den Menschen schon so einfach wie möglich, indem wir diesen Mustertext zur
Verfügung stellen:
Familienname, Vorname
Straße, Hausnr.
PLZ
Ort
Wahlleiter für die Stadt/Gemeinde …
Straße, Hausnr.
PLZ Ort
Ort, Datum
Betreff: Widerspruch, Beschwerde zur Bundestagswahl, sowie
gegen jegliche Kommunalwahlen
Sehr geehrter Wahlleiter
Am
24.09.2017 hat eine „Bundestagswahl“ stattgefunden. Diese „Wahl“ ist auf Grund
der aktuellen Rechtlage illegal.
Das sogenannte Bundesverfassungsgericht
hat mit sogenannter höchstrichterlicher Rechtsprechung (Aktenzeichen 2 BvE 9/11)
vom 25.7.2012 erklärt, dass jegliche Wahlen seit dem Jahre 1956 nicht
verfassungskonform vom verfassungsgemäßen Gesetzgeber durchgeführt
wurden.
Bereits am 03.07.2008 erklärte das sogenannte
Bundesverfassungsgericht unter Aktenzeichen 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 das
bisherige Wahlverfahren für „widersinnig“, „willkürlich“ und daher
„verfassungswidrig“.
Das „Parlament“ hat die Anordnung des sogenannten
Bundesverfassungsgerichtes missachtet, bis zum 30. Juni 2011 ein neues,
verfassungskonformes Wahlgesetz zu schaffen.
Auf Grund dieser Tatsache
wird die Durchführung der „Bundestagswahl“ vom 24.09.2017 gemäß §143 BGB als
angefochten erklärt.
Nach § 142 BGB ist die gesamte Wahl, sowie alle bis
zum 07. Mai 1956 zurückliegenden Wahlen, einschließlich der Durchführung von
Anfang an ungültig und nichtig. Auf den sich durch die hier erklärte Anfechtung
ergebenden Suspensiveffekt wird explizit hingewiesen.
Die
„Bundesregierung“, das „Parlament“ etc. sind auf Grundlage der Urteile des
sogenannten Bundesverfassungsgerichtes nicht befähigt und auch nicht berechtigt,
ein neues Wahlgesetz zu schaffen.
Dieses Recht steht ausschließlich dem
verfassungsgemäßen Gesetzgeber, dem Souverän zu.
Der Souverän ist nach
Staatsrecht das Volk. Keine Vertreter von Parteien etc. haben das Recht, den
verfassungsgemäßen Gesetzgeber zu ersetzen.
Alle nach 1956 „gewählten
Bundestage“ und „Bundesregierungen“ sind und waren nicht legitimiert und alle
sich daraus ergebenden Beschlüsse, Verträge, Verordnungen, Gesetze und
Gesetzesänderungen etc. sind ebenso ungültig und nichtig, da der Gesetzgeber
nicht legitimiert war, Gesetze und Verordnungen rechtgültig und auch
rechtwirksam zu beschließen oder zu ändern.
Das sogenannte
Bundesverfassungsgericht hat und hatte auch nie eine Befugnis um einen
verfassungswidrigen Zustand zu heilen, auch wenn es nur für eine zeitlich
begrenzte Dauer ist.
„Verletzt eine gesetzliche Regelung das Grundgesetz,
so hat das grundsätzlich zur Folge, dass sie für nichtig zu erklären ist.“….
(BVerfGE 55, 100)
Stellt das sogenannte Bundesverfassungsgericht fest,
dass ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen
Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an
rechtsunwirksam. BVerfG – 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Eine Neufassung
zur Herstellung einer der Verfassung entsprechenden Gesetzeslage ist unmöglich,
da der derzeitige Gesetzgeber nicht legitimiert ist.
In logischer
Konsequenz ist daraus zu schließen – das Bundesverfassungsgericht hat hierzu
stillschweigend keine Einschränkung gemacht -, dass unter der Geltung des
verfassungswidrigen Bundeswahlgesetzes ein verfassungswidrig besetztes
Parlament, und als Fortsetzung auch eine verfassungswidrig besetzte
Bundesregierung samt ihrer Ministerien am Werk war und ist.
Somit kann
auch das neu geschaffene Wahlgesetz vom 09. Mai 2013 von einem nicht
legitimierten Parlament/Regierung nicht als rechtliche Grundlage für die
„Bundestagswahl“ am 24.09.2017, sowie für alle eventuell folgenden Wahlen im
hiesigen Land herangezogen werden, um eine rechtskonforme Wahl
durchzuführen.
Der Durchführung und dem Ergebnis einer willkürlichen, als
verfassungswidrig geltenden Wahl, wird hiermit von mir persönlich
widersprochen.
Der Weg zur Herstellung von Recht und Gesetz erfolgt durch
die Einberufung einer Nationalversammlung durch die Deutsche Bevölkerung, da nur
dieses legitimiert ist, Grundsätze und damit verbundene Rechtkonformität zu
schaffen.
Familienname, Vorname
Dieses Schreiben wurde maschinell
erstellt und enthält eine rechtkonforme
Unterschrift.
https://newstopaktuell.wordpress.com/2017/12/06/wie-kann-ohne-gueltiges-wahlrecht-gewaehlt-werden/
Das Scheinbeamtentum im hiesigen Land ist unerträglich nervig. Aus diesem Grunde haben wir für solche Fälle mal wieder ein schönes Musterschreiben ausgearbeitet, welches man den von der Bevölkerung finanzierten Bediensteten sogenannter „Behörden“, Scheinämter, Scheingerichte und selbstverständlich auch den Terroristen mit der Wortmarke „POLIZEI“ zukommen lassen kann und sollte:
„Sehr geehrte/r Frau/Herr“ Scheinbeamtin/er der Firma „Bundesrepublik Deutschland“
1. Wie Ihnen bekannt sein dürfte, ist die sogenannte „BRD“ mindestens seit dem 17.7.1990 (Pariser Verträge) durch die Aufhebung des Art. 23 Grundgesetz (GG) de jure rechtlich/juristisch erloschen.
2. Aus diesem Grund wurde das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die Zivil- und Strafprozessordnung (ZPO/StPO), sowie deren Einführungsgesetze ebenfalls nichtig, was mit den Bereinigungsgesetzen aus den Jahren 2006 und 2007, sowie durch Bekanntgabe durch „Bundesgesetzblätter“ bestätigt wurde.
3. Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) wurde vom sogenannten „Bundestag“ der sogenannten „BRD“ exakt am 11.10.2007 zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben wurde.
Damit existiert seit der Bekanntgabe im sogenannten „Bundesanzeiger“ am 29.11.2007 für sämtliche OWi in der sogenannten „BRD“ keine rechtliche Grundlage mehr.
Es gilt: Wenn man ein Einführungsgesetz aufhebt, dann gilt wieder das alte, noch das vorherige Gesetz, wenn dieses selbst nicht auch geändert oder aufgehoben wird.
Da aber das „alte Gesetz“ die Gesetze des Deutschen Reiches sind, können diese nicht durch eine sogenannte „BRD“ aufgehoben oder geändert werden, da hierfür die gesetzliche Grundlage fehlt.
Außerdem ist, wie Ihr eigenes BVerfG festgestellt hat, die sogenannte „BRD“ nicht der Nachfolger des Deutschen Reiches, sondern stellt nur eine Verwaltungseinheit der Alliierten, beruhend auf dem Militärgesetz, dar und das bis zum heutigen Tag.
4. Auf die gleiche Art und dem gleichen Grund wurden bereits im April 2006 die StPO, die ZPO und das GVG der sogenannten „BRD“ aufgehoben, indem das Einführungsgesetz aufgehoben wurde.
Rechtwirksam wurde das am 25.4.2006 http://dejure.org/gesetze/EGGVG/1.html BGBl. S.866) mit der Bekanntgabe im sog. „Bundesgesetzblatt (BGBl)“. Wieder wurden Gesetzeswerke rückwirkend aufgehoben.
Der §5 der ZPO, der StPO des GVG sind weggefallen. Dieser § 5 beinhaltete den Geltungsbereich dieser Gesetze, beruhend auf dem GG Art. 23 a.F.. (alte Fassung).
Nun gilt eben (auch für jeden Laien nachvollziehbar):
Ein Gesetz, das nirgendwo gilt, ist rechtlich wirkungslos. Ohne Gesetz keine strafrechtliche Verfolgung.
Somit gibt/gab es in der sogenannten „BRD“ keinen juristischen Grund für eine Anklage in welcher Form auch immer. Alle angeblichen „Beamten“, ob „Richter“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizei-“ oder andere angebliche „Beamte“ handeln ohne jegliche Legitimation.
Das bestätigt auch das sogenannte „Bundesverfassungsgericht“ mit 1 BVR 147/52, Leitsatz 2: Alle Beamtenverhältnisse sind am achten Mai 1945 erloschen.
Sie wurden soeben mit dieser Aufklärungsschrift von der (Un)rechtsituation innerhalb der sogenannten „BRD“ in Kenntnis gesetzt und sollten tunlichst danach handeln, denn Sie unterliegen nach Ihren eigenen Gesetzen (dem § 63 BBG/LBG) der Remonstrationspflicht und sind für Ihr juristisches handeln voll verantwortlich, da es keine Staatshaftung innerhalb der sogenannten „BRD“ gibt, da die sogenannte „BRD“ kein Staat sein kann, was wiederum die Drei-Elemente-Lehre mitteilt, die im Jahre 1936 in ´s Völkerrecht aufgenommen wurde.
Belehrung:
Jeder „Beamte/in“ muss sich vor jeder juristischen Handlung davon überzeugen, dass das, was er/sie gerade tut, auch rechtens ist, d.h. er/sie muss nach Vorschrift Ihres Beamtenrechtes ihre/seine dienstliche Handlungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.
Eine Remonstrationspflicht ist eine Einwendung, die ein „Beamter“ gegen eine Weisung zu erheben hat, wenn gegen die Rechtmäßigkeit dieser Anordnung Bedenken bestehen (siehe §38 Ihres Beamtenrahmengesetzes (BRRG)).
Ansonsten besteht begründeter Tatverdacht der:
1. Rechtbeugung (§ 339 StGB)
2. Umdeutung von Unrecht zu Recht (§ 138
Ihrer ZPO)
3. Nötigung im Amt (§ 240 StGB)
4. Täuschung im Rechtverkehr
(§§ 123, 124, 125, 126 u. 136, sowie 138 StGB)
5. Betrug im Rechtverkehr (§
267 StGB)
6. Bedrohung und Anmaßung (§ 132 und 241 StGB)
7. Nötigung (§
240 StGB)
8. Erpressung (§ 253 StGB)
und vieles Weiteres mehr.
Jeder Bedienstete im öffentlichen Dienst, der auch nur einen Fall von juristischer Willkür oder Rechtbeugung zur Kenntnis nimmt und nicht zur Bewahrung der freiheitlichen Grundordnung alles Notwendige unternimmt, ist auch bei bloßen Wegsehen oder billigender Duldung, Mittäter nach § 25 StGB.
Nach § 138 StGB ist der öffentlich Bedienstete in Fällen des Hochverrates,
Völkermord, Verbrechen gegen die persönliche Freiheit, schweren Raubes und
Erpressung, bei Nichtanzeige mit Strafe bedroht.
Hochverrat ist bekanntlich
schon jede Rechtbeugung und Strafvereitelung gem. § 25 StGB.
Kommen wir zu Ihren eigenen „Bundesgesetzen“:
§ 52 (1) „Der Beamte dient dem ganzen Volk…“
§ 56 (1) „Der Beamte trägt für die Rechtmäßigkeit seiner dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung…“
§ 185 „Als Reichsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gilt das Gebiet des Deutschen Reiches bis zum 31.12.1937 in seinen Grenzen, nach diesem Zeitpunkt in den Grenzen vom 31.12.1937…“
§ 190 „für die Polizeivollzugsbeamten des Bundes gilt dieses Gesetz, soweit gesetzliche nichts anderes vorgeschrieben ist…“
Und nun stellt sich mir an dieser Stelle die grundsätzliche Frage, ob die „Ernennungsurkunden“ der sogenannten „BRD-Beamten“ denn auch wirklich vom Reichsminister der Justiz ausgestellt und unterschrieben worden sind?
Ansonsten sind alle „Beamte“ der sogenannten „BRD“ rein juristisch als Privatpersonen anzusehen!
Auf der Grundlage der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) vom 10. Dezember 1948 und dem von den Alliierten eingesetzten Grundgesetz für die von den Alliierten eingesetzte und nicht frei vom deutschen Volk gewählte westdeutsche Bonner Republik in Deutschland vom 23. Mai 1949, welches von den Alliierten für die westdeutsche Bonner Republik Deutschland geschaffen wurde und worauf sich die sogenannten „BRD-Politiker“ noch immer beziehen, müssen folgende Rechte und Gesetze eingehalten werden:
1. Allgemeine Erklärung der Menschenrechte(Deklaration) Art. 1 bis 30.
2.
Internationaler Pakt für bürgerliche Rechte und Pflichten, Art. 1 bis 4, sowie
Art. 2, Art. 5 bis 26.
3. Grundgesetz (GG) für die „Bundesrepublik
Deutschland (BRD)“, jetzige vom 23. Mai 1949 Art. 3, 9, 18, 20, 25, 146.
Nach meinem Verständnis gilt demnach:
Gesetze ohne Geltungsbereich sind wegen Verstöße gegen das Gebot der Rechtsicherheit ungültig und nichtig (Urteil Ihres BVerwGE 17, 192=DVBl 1964, 147) (BVerfGE 3, 288(319f.) 6,309(338,363)).
Auf Grund meiner Rechtunsicherheit fordere ich Sie höflich auf, meine bestehende Rechtunsicherheit rechtlich und juristisch zu zerstreuen und mir unverzüglich mitzuteilen, auf welcher Rechtgrundlage Sie gegen mich vorgehen und in wessen Auftrag diese Nötigungen etc. vorgenommen werden.
Außerdem fordere ich Ihre Personalien und Anschrift, sowie Ihren Dienstausweis und Ihre Legitimation unverzüglich vorzulegen, damit ich gegebenenfalls auf internationalen Rechtsweg juristisch gegen Sie vorgehen kann. Sie sind nach Ihren eigenen Gesetzen dazu verpflichtet, die gerade genannten Forderungen zu erfüllen.
Abschließend: Niemals hat im hiesigen Land etwas ohne Unterschrift jemals Rechtsgültigkeit erlangt.
Ihre §§ 850 a-k ZPO sind von „Amtswegen“ zu beachten.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/315.html
Zivilprozessordnung § 315
Unterschrift der
Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsgrundes von dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt.
Sie hingegen treten mit „Beschlüssen“, „Anordnungen“, „Haftbefehlen“ usw. auf, die keine rechtskonforme Unterschrift eines Richters aufweisen und daher meines Erachtens rechtsungültig, rechtsunwirksam, mithin kriminell und strafbar sind.
Ich erwarte Ihre Antwort und die Erfüllung der von mir gegenüber Ihnen gestellten Forderungen unverzüglich, hilfsweise im Rahmen der im Handelsrecht üblichen Fristen.
Ende des Musterschreibens.
Anm. d. Red.:
Angesichts der aktuellen Diskussionen um das neue
Meldegesetz sind viele verunsichert, wann, in welcher Form und zu welchen
Bedingungen der Handel mit Kontaktdaten möglich ist. Generell ist der
Adressenhandel ein durchaus einträglicher und florierender
Wirtschaftszweig.
So wurden Angaben des Deutschen Dialogmarketing
Verbandes, kurz DVV, zufolge 2011 allein für solche Werbung, die persönlich an
den Empfänger adressiert war, rund 27,7 Milliarden Euro ausgegeben.
Wie
der Adressenhandel nun aber konkret abläuft und wie der Datenweitergabe durch
das Einwohnermeldeamt widersprochen werden kann, erklärt die folgende Übersicht:
Wie kommen Unternehmen an die Kontaktdaten?
Wenn es um Werbemaßnahmen
geht, die sich an bestehende Kunden richten, greifen Unternehmen üblicherweise
auf ihre eigenen Bestände an Kundendaten zurück. Sollen durch die Werbeaktionen
jedoch neue Kunden angesprochen werden, wenden sich die Unternehmen an die
sogenannten Adressenhändler. Adressenhändler werten systematisch öffentlich
zugängliche Quellen aus, indem sie zum einen die Adressen erheben und zum
anderen Informationen über das Kaufverhalten und den Lebensstil
analysieren.
Auf Grundlage ihrer Auswertungen erstellen die
Adressenhändler dann Datenbestände, die auf bestimmte Zielgruppen zugeschnitten
sind, und verkaufen oder vermieten diese Daten anschließend an
Unternehmen.
Zu den typischen Quellen, die Adressenhändler nutzen,
gehören unter anderem Telefon- und Adressbücher, E-Mail-Verzeichnisse,
Branchenbücher, Vereins- und Handelsregister, Internetseiten sowie private
Inserate im Kleinanzeigenteil von Zeitungen. Daneben erhalten sie aus den
amtlichen Registern Namen und Anschriften, die die Meldebehörden der Städte und
Gemeinden kostenpflichtig herausgeben.
Um an Kontaktdaten und für die
Werbung relevante Informationen zu kommen, initiieren einige Unternehmen auch
Begehungen von Wohngebieten, Haushaltsumfragen, Preisausschreiben und
Veranstaltungen oder rufen Rabattsysteme und Kundenbindungsprogramme ins Leben.
Außerdem nutzen Unternehmen die Datenbestände anderer Unternehmen, denn auch
untereinander verkaufen, vermieten oder tauschen Unternehmen häufig Kundendaten
aus.
Dürfen Unternehmen Kundendaten einfach so weitergeben?
Das
Bundesdatenschutzgesetz schreibt vor, dass Unternehmen Kunden schon bei der
Datenerhebung informieren und mögliche Empfänger angeben müssen, wenn sie
vorhaben, die erhobenen Kundendaten nicht nur für den vereinbarten Zweck,
sondern auch für andere Zwecke wie beispielsweise Werbung zu
verwenden.
Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn Unternehmen
Haushaltsbefragungen, Umfragen, Informationsveranstaltungen, Preisausschreiben
oder Verlosungen durchführen, durch die gezielt Daten zu Werbezwecken oder für
einen anschließenden Weiterverkauf erhoben werden. Die Kundendaten, die
Unternehmen erhoben haben, dürfen sie anschließend für Werbung nutzen und zu
Werbezwecken auch an Dritte wie beispielsweise Adressenhändler oder andere
Unternehmen weitergeben.
Dabei besagt §28 Abs.1 Nr.2 des
Bundesdatenschutzgesetzes, dass hierfür keine ausdrückliche Einwilligung des
jeweiligen Kunden notwendig ist.
Stattdessen ist die Weitergabe dann
zulässig, wenn der Kunde nicht widersprochen hat und kein besonderes
schutzwürdiges Interesse besteht. Ein besonderes schutzwürdiges Interesse bei
der Weitergabe und Nutzung ist bei sensiblen Daten gegeben, die personenbezogen
sind oder Rückschlüsse auf bestimmte Lebensumstände zulassen, also
beispielsweise Informationen zu Krankheiten, zu Schulden oder zur Religions-
oder Parteizugehörigkeit.
Was gilt für Daten, die online erhoben
werden?
Im Zusammenhang mit Diensten im Internet dürfen personenbezogene
Daten grundsätzlich nur dann zu Werbezwecken weitergegeben werden, wenn der
Kunde ausdrücklich zugestimmt hat. Die Einwilligung bedarf dabei der
Schriftform, es sei denn, eine andere Form ist angemessen und
ausreichend.
Genau dies ist im Internet gegeben, was bedeutet, dass es
ausreicht, wenn der Kunde der Nutzung seiner Daten zu Werbezwecken durch das
Ankreuzen eines Kästchens zustimmt. Wirksam ist die Einwilligung aber nur dann,
wenn der Kunde vorher darüber informiert wurde, weshalb die Daten erhoben, wie
sie verarbeitet und in welcher Form sie genutzt werden. Zudem ist der Hinweis
notwendig, dass die Einwilligung freiwillig erfolgt und der Kunde sie jederzeit
widerrufen kann.
Welche Daten gibt das Einwohnermeldeamt weiter?
Die
Einwohnermeldeämter der Städte und Gemeinden geben Adressenhändlern und
Unternehmen auf Anfrage Daten heraus, die für Marketing- und Werbezecke genutzt
werden dürfen. Bei diesen Daten handelt es sich um Vor- und Nachnamen, Titel
sowie aktuelle Anschriften und die Herausgabe der Daten erfolgt
kostenpflichtig.
Die Weitergabe der Daten ist zulässig, wenn kein
Widerspruch der betroffenen Person vorliegt. Wer nicht möchte, dass das
Einwohnermeldeamt seine Daten zu Werbezwecken oder für den Adressenhandel
herausgibt, kann der Weitergabe mit dem folgenden Musterbrief widersprechen.
Zuständiges Einwohnermeldeamt
Anschrift
Ort, den Datum
Widerspruch gegen die Weitergabe meiner Daten
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widerspreche der Erteilung von Auskünften und der Weitergabe der über mich gespeicherten Daten durch die Meldebehörde
· an Unternehmen, Organisationen und Personen, die meine Daten zu Zwecken der Werbung oder des Handels mit Adressen abfragen.
· an Adress- und Telefonbuchverlage sowie Herausgeber vergleichbarer Verzeichnisse.
· an Vertreter der Presse, des Rundfunks und kommunaler sowie parlamentarischer Vertretungskörperschaften, wenn diese eine Veröffentlichung von Alters-, Ehe- und anderen Jubiläen beabsichtigen.
· an Organisationen und Einzelpersonen, die Daten im Zusammenhang mit Abstimmungen, Bürgerinitiativen sowie Bürger- und Volksbegehren abfragen.
· an Parteien, Wählergruppen und vergleichbare Träger zu Zwecken der Wahlinformation und Wahlwerbung.
· an Religionsgemeinschaften, mit Ausnahme von (eigene Religionsgemeinschaft).
Der Widerspruch gilt sowohl für persönliche und schriftliche Anfragen als auch für automatisierte Abrufe über das Internet. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang meines Schreibens schriftlich.
Mit freundlichen Grüßen,
Unterschrift
von Markus Reuter am 23. Juni 2016
eit Dezember 2015 verschickt eine Cider Connection zahlreiche Abmahnungen wegen fehlerhafter Creative-Commons-Referenzierungen. Wir haben recherchiert und legen jetzt das Netzwerk der Abmahner offen.
Zwei Männer Arm in Arm. Sie lachen, haben Weingläser in der Hand. Zwischen ihnen steht ein großes weißes Plastikfass mit rotem Deckel und Hahn. Am 8. März 2014 trinken die beiden Wahl-Kieler Philipp H. und Lutz S. einen selbstgemachten Cider und dokumentieren ihr Treffen mit einem Foto auf Facebook. Nun ist das gemeinsame Verkosten von Apfelschaumwein nichts Anrüchiges, gäbe es nicht das Abmahnmodell, mit dem beide Herren offenbar in Verbindung stehen. Was die Herren machen, ist nicht illegal. Es zeigt aber, wie perfide man die Strenge der Creative-Commons-Lizenzen mit der deutschen Art und Weise der Urheberrechtsdurchsetzung in geschäftlicher und böser Absicht pervertieren kann.
Screenshot: Facebook
Philipp H. ist „Vorstandsvorsitzender“ eines Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet, kurz VSGE. Einen Verband mit diesem Namen haben wir jedoch weder im Handels- noch im Vereinsregister gefunden. Auch der „Vorstandsvorsitzende“ des Verbandes selbst kann uns auf Nachfrage keine Angabe zur Rechtsform machen.
Lutz S. hat als Rechtsanwalt zahlreiche Fälle dieses Verbandes übernommen. Als am 11. März 2014 die Facebook-Seite des VSGE mit einer Jubelmeldung online geht, ist Rechtsanwalt Lutz S. über die Meldung des Mandanten begeistert und schreibt auf Facebook: „Jungs, ich bin sehr beeindruckt!“ Der Rest des Internets ist weniger begeistert. Bis heute hat der Verband auf Facebook erst 11 Likes gesammelt.
Der Anwalt ist beeindruckt von seinem Mandanten.
Philipp H. und Lutz S. wohnen beide in Kiel, kommen beide ursprünglich aus Hildesheim, gehen beide dort auf das selbe Gymnasium. Man kennt sich. Man arbeitet zusammen.
Es sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen Webseitenbetreiber, Blogs und Medien seit Ende 2015 wegen Lizenzverletzungen bei Creative-Commons-Bildern abgemahnt wurden.
Der VSGE & die Kommerzialisierung von Rechten Dritter
Offiziell können sich Fotografen auf bilderdiebstahl.de, der Seite des Verbandes, einen Account machen und ihre Bilder registrieren. Der Verband mahnt dann in allen uns bekannten Fällen mittels Lutz S. die Rechteverletzer ab. Für den Fotografen gibt es laut bilderdiebstahl.de pro abgemahnter Person 40 Euro für das erste Bild und 10 Euro für jedes weitere. Dies steht in einem krassen Missverhältnis zu den Kosten, die von den Abgemahnten gefordert werden. Denn eine Abmahnung für zwei Bilder kostet schnell mal 1600 Euro Schadenersatz plus 600 Euro Anwaltsgebühren, wie aus einer Abmahnung hervorgeht, die uns vorliegt.
Die Domain bilderdiebstahl.de gibt es schon länger. Im Impressum der Seite steht bis Ende 2012 die LoogBerry GmbH, die mit dem Geschäftsmodell der Kommerzialisierung von Rechten Dritter einschlägig bekannt wird. Schon hier im Boot: Rechtsanwalt Lutz S. aus Kiel.
Firmen- und Beziehungsgeflecht der Cider Connection. Zum Vergrößern auf das Bild klicken.
Im Januar 2013 erfinden dann die Macher von bilderdiebstahl.de den seriös klingenden Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet (VSGE). Das Geschäftsmodell jedoch bleibt das gleiche.
Als Vorstandsvorsitzender des Verbandes wird ab diesem Zeitpunkt Jacek K. auf der Webseite genannt. Jacek K. versucht sich mit Abmahngeschäften in unterschiedlichen Bereichen. Er hat nicht nur die LoogBerry GmbH gegründet, sondern auch die Trade Buzzer UG. Letztere hat sich Begriffe wie „Gamer“ oder „Geek Nerd“ schützen lassen und mahnt damit unter anderem getdigital.de ab. Der Anwalt in diesem Fall ist ein alter Bekannter: Lutz S. aus Kiel. In zweiter Instanz verliert die Trade Buzzer UG den Prozess und wird in der Folge liquidiert.
Personelle Verbindungen zur RedTube-Abmahnaffäre
Jacek K. war zudem im Jahr 2008 für einige Monate Geschäftsführer der Piracy Guard IT Solutions GmbH. Diese Firma hat mutmaßlich IP-Adressen beim Filesharing protokolliert. Pavel K. taucht in Zusammenhang mit der RedTube-Abmahnaffäre als Erfinder von Schnüffelsoftware auf.
Jacek K. ist in noch mehr Firmen aktiv, zum Beispiel bei der NotreFun Entertainment Media GmbH. Diese versendete unter anderem über den Anwalt Lutz S. aus Kiel Abmahnungen für Filesharing im Pornobereich.
Im Januar 2016 wird dann der Kieler Ciderfreund Philipp H. zum „Vorstandsvorsitzenden“ des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet. Unser Verdacht: Ein Strohmann. Jacek K. hingegen ist bis heute als Admin-C der Domain bilderdiebstahl.de eingetragen.
Wir wollen mehr wissen über diesen sonderbaren Verband. Wir versuchen es mehrfach telefonisch unter der auf der Webseite angegebenen Nummer, bekommen aber immer nur einen Anrufbeantworter zu hören, der nicht einmal den Namen des Verbandes ansagt. Auch über die angegebene Skype-Adresse ist keine Kontaktaufnahme möglich.
Im Haus der Briefkastenfirmen
Deswegen schauen wir am Montag um 11 Uhr morgens selbst vorbei. Schloßstraße 50. Im Süden Berlins. Hier soll der vermeintliche Verband residieren, der nur auf Facebook und auf der Domain bilderdiebstahl.de in Erscheinung tritt. Im Nachbarhaus der Immobilie ein indisches Restaurant, draußen auf dem Gehweg der vielbefahrenen Straße riecht es nach einem toten Tier, das in der Baumscheibe vor sich hingammelt.
An der Außenklingel ist der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet nicht zu finden. Wir klingeln bei einer Bürogemeinschaft im 1. Stock, weil hier unter sieben anderen Firmen der Name Sebastian K. steht. K. ist ein ehemaliger Geschäftsführer der LoogBerry GmbH, er stand früher auch einmal im Impressum von bilderdiebstahl.de. Sebastian K. führt mittlerweile die nach ihm selbst benannte KraSeb GmbH. Selbstgewählter Werbeclaim der Firma: Sicherheit & Kapital.
Der Verband teilt sich ein Zimmer mit der KraSeb GmbH in einer Bürogemeinschaft
Und tatsächlich öffnet sich ohne weiteres Nachfragen die Haustüre mit einem lauten Buzzen. Im Treppenhaus der Schlossstraße 50 hängen Briefkästen. Es sind viele Briefkästen mit sehr vielen Namen darauf. Im Haus ansässig ist auch ein so genannter Büroservice, der anderen Firmen einen Briefkasten und eine Adresse verkauft, regelmäßig die Kästen leert und die Post weiterleitet. Mit dem Abmahnungen haben die anderen Briefkastenfirmen nichts zu tun.
Geöffnet wird uns oben im 1. Stockwerk von einer Dame mittleren Alters. Sie ist sehr freundlich. Es sei leider niemand da heute, wir könnten jedoch eine Telefonnummer hinterlassen.
Der VSGE – ein Name unter vielen am Briefkasten.
Der Geschäftsführer kennt seine eigene Firma nicht mehr
Als wir über Umwege telefonisch nachforschen stellt sich raus, dass der Verband zum Schutz geistigen Eigentums im Internet in der Bürogemeinschaft bei der KraSeb GmbH angesiedelt ist. „Das macht Sebastian K.“ sagt uns die Quelle. Das bestätigt uns später auch Sebastian K. selbst am Telefon. Welche Rechtsform der Verband eigentlich habe? Dazu will sich K. nicht äußern. Dazu sei er nicht befugt wegen des Datenschutzes und Firmengeheimnissen, sagt er nervös. Auch die LoogBerry GmbH als frühere Domaininhaberin von bilderdiebstahl.de will K. nicht kennen. Das ist einigermaßen skurril, denn K. war dort selbst bis 2014 Geschäftsführer. Und auch seinen LoogBerry-Kompagnon und früheren VSGE-Vorstandsvorsitzenden Jacek K. verleugnet er. Nachzulesen ist deren Geschäftsverbindung natürlich im Handelsregister. Oder auf auf archivierten Seiten des Impressums von bilderdiebstahl.de. Bei weiteren Nachfragen wird K. wortkarg, will uns einen Termin „nächste Woche“ anbieten, bei dem man vor Ort mit dem Verband reden könne. Wir beenden das Gespräch und versuchen es bei Jacek K.
Doch auch der Anruf bei Jacek K. führt nicht wirklich weiter. Er sei zwar Mitglied des Verbandes, sagt er, aber man solle doch lieber beim Verband selbst anrufen, denn er könne nicht für den Verband sprechen und könne auch nichts zu dessen Rechtsform sagen. Überhaupt würde er lieber die Geschäfte seiner verschiedenen Unternehmen strikt trennen, sagt er. Kein Wunder. Jacek K. hat einige Firmen, darunter eine Arbeitsvermittlung für polnische Pflegekräfte. Die hat sogar – ganz seriös – einen eigenen Briefkasten. Für seine Abmahnungen hingegen nutzt Jacek K. nur einen gemeinsamen Briefkasten in einem Moabiter Eckhaus.
Traute Einigkeit der Abmahnfirmen am gemeinsamen Briefkasten.
Nächster Anruf in Kiel. Philipp H. geht ans Telefon. Ob er der Vorstandsvorsitzende des VSGE sei? Ja, das sei er. Was denn die Rechtsform des Verbandes sei? Ein freier Wirtschaftsverband sei man. Welche Rolle Herr Jacek K. beim Verband spiele? Langes Zögern. Darüber möchte Philipp H. nichts sagen. Ob er mit dem Anwalt Lutz S. zusammen in die Schule gegangen sei? Befreundet sei? Auch darüber möchte der jetzt hörbar nervöse Vorstandsvorsitzende nicht reden – und legt ohne ein weiteres Gesprächsangebot auf.
Auch der Fotograf schweigt
Auch Dennis S. will nicht mit uns reden. Mehrfache Kontaktversuche über Mail und Telefon werden nicht beantwortet. S. ist Fotograf. Alle uns bekannten Abmahnungen des VSGE werden in seinem Namen verschickt. Dennis S. hat sich auf Symbolbilder spezialisiert. Bilder, die ständig irgendwie benutzt werden könnten. Er stellt diese unter einer Creative-Commons-Lizenz bei Flickr ins Netz. Und dann mahnt er über den VSGE Webseiten ab, die sich nicht zu 100 Prozent an die Vorgaben der Lizenz halten, die S. sogar noch mit zusätzlichen Bedingungen anreichert. Dennis S. wird in uns vorliegenden Abmahnungen als Mitglied des Verbandes zum Schutz geistigen Eigentums im Internet benannt.
Zu guter Letzt dann Anruf bei Lutz S., dem Kieler Anwalt des VSGE. „Jetzt also auch bei mir“, sagt der Anwalt. Er erwartet wohl schon unseren Anruf. Nicht nur Philipp H. hat ihm zuvor gesteckt, dass wir recherchieren. Das sagt Lutz S. selbst am Telefon. Die Abmahner sind wohl aufgeschreckt von unseren Recherchen, Lutz S. hat sich davor auch über den Autor des Artikels schlau gemacht. Philipp H. kenne er privat, sagt er, nachdem wir ihn auf das Cider-Bild ansprechen. Darüber hinaus will der Anwalt nichts sagen und beruft sich darauf, dass er über seine Mandanten nicht reden dürfe. Eine zu große Nähe oder Involvierung in die Geschäfte seiner Mandanten, will Lutz S. offenbar vermeiden. Er stellt sich einfach nur als deren Anwalt dar. So wie er das schon seit Jahren macht.
Forderungen und Vorgehensweise der Abmahner fragwürdig
Das Geschäftsmodell der Cider Connection ist nicht illegal, sagen uns mehrere Anwälte. Auch seien die von Lutz S. geforderten Sätze abmahnüblich.
iRights.net erscheinen die Forderungen und die Vorgehensweise der Abmahner als fragwürdig, sie knüpften jedoch an vermeidbare Fehler an. Wer Abmahnungen und Lizenzforderungen vermeiden will, sollte sich unbedingt an die Bedingungen der CC-Lizenzen halten. Diese sind:
Hilfreich bei der Nutzung von Wikipedia-Bildern ist der Lizenzhinweisgenerator.
Eine zusätzlicher Link auf die Ursprungswebseite mit dem Werk sei nötig, wenn diese angegeben ist oder das Werk von dort übernommen wird, sagt Rechtsanwalt Till Jaeger, der den wissenschaftlichen Input beim Lizenzhinweisgenerator gegeben hat.
Im Fall des Fotografen Dennis S. kommt iRights aber zum Schluss:
Er verlangt, dass Nutzer der Bilder stets auf die jeweilige Bildseite bei Flickr verlinken. Eine solche Pflicht der Nutzer dazu ist im konkreten Fall fraglich, zudem müsste eine solche Bedingung für Nutzer klar erkennbar sein. Ein Hinweis darauf findet sich nur auf einer Unterseite seines Flickr-Profils. Die zusätzliche Bedingung dürfte hier nach den Bestimmungen der gewählten Lizenzversion im Detail (CC BY-ND 2.0), aber auch nach AGB-Recht unwirksam sein.
Cider and Ice. Foto: CC-BY-NC 2.0 David Merrigan
Wer abgemahnt wurde, sollte in jedem Fall einen Anwalt konsultieren, sagt Jaeger. Nicht alles was in den CC-Abmahnungen gefordert wird, sei auch berechtigt. Zum Teil stellten sich spezielle Fragen, z.B. ob der VSGE überhaupt „aktivlegitimiert“ sei, d.h. die Ansprüche überhaupt geltend machen könne.
Politisch ließe sich solchen Abmahnungen schnell ein Riegel vorschieben, sagt Volker Tripp vom Digitale Gesellschaft e.V.:
Dazu muss das überholte Urheberrecht an die Anforderungen des digitalen Wandels angepasst werden. Insbesondere die erste Abmahnung wegen eines Verstoßes durch Privatpersonen sollte für die Betroffenen kostenfrei sein. Anders wird es nicht gelingen, dieser rechtsmissbräuchlichen Abzocke die Grundlage zu entziehen.
Dieser Artikel baut auf einer gemeinsamen Recherche von Markus Reuter, Ben Siegler und Christoph Langner auf. Letzterer wurde selbst abgemahnt von der Cider Connection und lieferte wichtige Fakten und Zusammenhänge für diesen Artikel. Solche Recherchen kosten viel Zeit und Geld, wir (netzpolitik) freuen uns wie immer über Spenden, die solche Stücke ermöglichen.