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cp

Die BAR Vermutungen

Haben Sie irgendwann schon einmal etwas von der British Accreditation Registry kurz BAR gehört?
Wenn Sie kein Anwalt sind, vermutlich eher nicht. Die BAR ist nämlich eine private Verbindung oder Gilde für Anwälte, Staatsanwälte und Richter.

1. Die Vermutung der Öffentlichen Aufzeichnung

Sie bedeutet, dass jede Angelegenheit, die vor ein untergeordnetes Römisches Gericht gebracht wird, eine Sache der Öffentlichen Aufzeichnung ist. Die BAR vermutet das genaue Gegenteil. Diese vermutet nämlich, dass die Sache eine geschäftliche Angelegenheit der privaten BAR-Gilde ist. Besteht man nicht ganz deutlich und klar darauf, dass das Verfahren als Angelegenheit öffentlich aufgezeichnet werden soll, verbleibt die Sache vor privaten BAR Gerichten immer im privaten Bereich der BAR Gilde. Damit unterwirft man sich, ohne es zu wissen deren privater Jurisdiktion.

1. Widerlegung

Die angebliche Sache X ist entgegen der Rechtsvermutung der BAR-Gilde eine öffentliche Angelegenheit und ist gesetzlich zwingend öffentlich aufzuzeichnen. Das geistig-sittliche Wesen ist keine Sache. Die Angelegenheit ist keine private Angelegenheit. Die BAR-Gilde hat in dieser Angelegenheit keine Grundlage und/oder keine gesetzliche Grundlage zu der Annahme, dass die angebliche Sache: Frau Eva Mustermann (idem sonans) und/oder die Angelegenheit eine Angelegenheit der privaten BAR-Gilde ist. Die BAR-Gilde hat in dieser Angelegenheit keine Gerichtsbarkeit und/oder hat keinen Eigentumsanspruch. Die Vermutung und/oder Behauptung der BAR-Gilde, die Gerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit zu haben und/oder zu besitzen, ist automatisch die Anerkennung der Täuschung im Rechtsverkehr und/oder der Vergewaltigung durch die BAR-Mitglieder und/oder deren Agenten. Alle Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte, die es versäumen in dieser Angelegenheit zu verifizieren, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann zu dieser Angelegenheit als einer öffentlichen Angelegenheit eingeladen ist, erkennen automatisch an, das alle Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte der Rechtsbeugung, der Verleumdung und der Betrugsabsicht schuldig sind und sich damit in vollem Bewusstsein schuldig gesprochen haben. Der/die Richter und/oder Staatsanwälte sind zwingend aufgefordert, die öffentliche Aufzeichnung zu garantieren. Versäumnis der Garantie der öffentlichen Aufzeichnung ist die automatische Anerkennung des/der Richter und/oder des/der Staatsanwälte, mit Betrugsabsicht zu handeln und die volle Haftung ohne Widerspruchsrecht zu übernehmen. Diese Vermutung ist auch im Widerspruch zu Matthäus 7:1,2.

2. Die Vermutung der Öffentlichen Dienstleistung

Alle Mitglieder der privaten BAR Gilde haben einen feierlichen, geheimen und absoluten Eid auf ihre Gilde geschworen. Indem sie zusätzliche Eide auf das Öffentliche Büro schwören, werden sie zu öffentlichen Agenten der Regierung und handeln als „public officials“. Dies widerspricht ihren privaten, höherrangigen Eiden, die sie ihrer Gilde geschworen haben. So lange man nicht offen mittels Anfechtung oder Zurückweisung widerspricht, besteht der Anspruch, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde legitimierte öffentliche Bedienstete sind und deshalb als Treuhänder unter öffentlichem Eid stehen obwohl sie genau das Gegenteil tun.

2. Widerlegung

Der von allen BAR-Mitgliedern individuell geleistete [geheime] Eid auf die private BAR-Gilde steht im Widerspruch zum öffentlichen Eid als Bediensteten und ist ein unabdingbarer Interessenkonflikt. Sie erfüllen damit nicht die wahren Treuhandbedingungen, welche sie vorsätzlich falsch vermuten und Richter und/oder Anwälte sind daher keine Public Officials. Die Vermutung jedes einzelnen Mitglieds der BAR-Gilde Gerichtsbarkeit in dieser Angelegenheit zu haben und/oder zu beanspruchen, ist automatisch die Anerkennung der Täuschung im Rechtsverkehr und der Tatbestand der Betrugsabsicht durch die BAR-Mitglieder und/oder deren Agenten. Der/die Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte leisten mit ihrer Betätigung in dieser Angelegenheit, welche diese als die Sache titulieren, wissentlich und willentlich den Bruch ihres der BAR-Association geleisteten Eides und gleichzeitig den Bruch des geleisteten offiziellen Eid und müssen erst den offiziellen Eid als alleinigen Eid neu beweisen und/oder ablegen. Somit ist die Vermutung, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann mit der Anmeldung bei der Sozialversicherung Person im öffentlichen Dienst ist und mit den bestehenden Privilegien automatisch unter die Handels- und/oder Treuhandgesetze fallen und/oder treuhänderisch verwaltet werden kann, falsch.

3. Die Vermutung des Öffentlichen Eids

Diese besagt, dass alle Mitglieder der privaten BAR-Gilde in der Hoheitsbefugnis als „öffentlicher Bediensteter (public officials) handeln. Sie sind an den feierlichen öffentlichen Eid gebunden und gelten deshalb als ehrenvoll, unvoreingenommen und fair. Dies diktiert dieser öffentliche Eid. Wird diese Annahme nicht offen angefochten, bleibt die Vermutung, dass die Mitglieder der privaten BAR-Gilde unter ihrem öffentlichen Eid und im Widerspruch zu ihrem Gilde-Eid fungieren bestehen. Bei Anfechtung der Vermutung müssen sich solche Individuen für befangen erklären, da sie naheliegender Weise nicht unter öffentlichem Eid stehen, sondern private Ziele der BAR verfolgen.

3. Widerlegung

Die Mitglieder der BAR-Gilde haben einen vorrangigen Eid der BAR-Gilde geleistet, der klar im Widerspruch mit dem öffentlichen Eid ist den der/die anwesenden Richter, Staatsanwälte und alle anderen Mitglieder der BAR-Gilde geleistet haben. Mit diesen Tatsachen sind der/die Richter, Staatsanwälte und Anwälte befangen und sind aufgefordert sich öffentlich für befangen zu erklären. Versäumnis ist automatische Anerkennung der Beugung im Rechtsverkehr und die Anerkennung der vollen Haftung des/der Richter, Staatsanwälte und Anwälte. Sie steht im Widerspruch zu Matthäus 6:24, Matthäus 5:33-37, Jakobus 5:12.

4. Die Vermutung der Immunität

Dies bedeutet, dass Schlüsselmitglieder der privaten BAR-Gilde mit der Handlungsbefugnis von „public officials“ als Richter, Staatsanwälte und Friedensrichter, die einen öffentlichen Eid nach Treu und Glauben geschworen haben, immun gegenüber persönlicher Beanspruchung oder Haftbarkeit sind. Ohne offene Anfechtung und ohne Einforderung dieses Eides besteht jedoch die Rechtsvermutung, dass diese Mitglieder der privaten BAR-Gilde als öffentliche Treuhänder in ihrem Amt immun gegenüber jeglicher persönlicher Rechenschaftspflicht für ihre Handlungen sind.

4. Widerlegung

Die Annahme eines jeden Mitglieds der privaten BAR-Gilde, die volle Immunität zu besitzen, ist falsch. Der öffentliche abgelegte Eid nach Treu und Glauben erfordert zwingend Rechenschaft abzulegen und bedeutet, dass die Richter, und Anwälte automatisch in der vollen Haftung sind. Die Immunität besteht ausschließlich in der Treue zum öffentlich abgelegten Eid. Die Annahme der vollen Immunität und/oder der Immunität über die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Eides hinaus ist reine Fiktion und schwachsinnig und Täuschung im Rechtsverkehr. Sie steht im Widerspruch zu Matthäus 12:37 und ist somit widerlegt.

5. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung

Das Erscheinen vor Gericht erfolgt in der Regel auf eine gerichtliche Vorladung hin. Die Vermutung der gerichtlichen Vorladung bedeutet, dass eine Vorladung gewohnheitsmäßig unwiderlegt bleibt und dass von demjenigen, der vor Gericht erscheint, vermutet wird, dass er seiner Position als Beklagter, Schöffe oder Zeuge sowie der Jurisdiktion des Gerichts zugestimmt hat. Ohne Zurückweisung und Rückgabe der gerichtlichen Vorladung mit einer Kopie der Zurückweisung, die im Vorfeld vor dem Erscheinen protokolliert wurde, gilt die Jurisdiktion und die Position als Angeklagter als anerkannt. Darüber hinaus steht dessen Schuld bereits fest.

5. Widerlegung

Die angebliche Vorladung ist mit diesem Instrument zurückgeschickt (im Anhang). Die angebliche Vorladung ist eine fiktive Darstellung einer unbegründeten und falschen Vermutung, die automatisch die betrügerische Darstellung der Sprache verifiziert. Nach allen bestehenden Gesetzen kann nur eine verifizierte Anklage zu einer realen Vorladung führen. Somit ist die Vermutung null und nichtig und widerlegt.

6. Die Vermutung der Bewachung

Gewöhnlich bleibt eine Vorladung oder ein Haftbefehl zur Arrestierung unwiderlegt. Deshalb steht fest, dass derjenige, der vor Gericht erscheint, vermutlich ein Gegenstand oder eine Sache ist. Dieser Gegenstand ist haftbar und deshalb durch einen Aufseher in Gewahrsam zu nehmen. Diese Annahme schließt die tote, legale Fiktion der nicht-Mensch Person ein, für welche die Bestimmungen und Regeln der Regierungskonzerne eigentlich geschrieben wurden. Aufseher können nämlich lediglich Besitztümer und Gegenstände rechtmäßig in Gewahrsam nehmen, jedoch keine menschlichen Wesen, die Seelen aus Fleisch und Blut sind. Solange man diese Vermutung nicht offen und unter Zurückweisung der Vorladung und des Gerichtes anficht, steht die Vermutung, dass man ein Besitzgegenstand ist und deshalb rechtmäßig durch Aufseher in Gewahrsam genommen werden darf.

6. Widerlegung

Die Lebenderklärung des lebenden Weib :Eva :Mustermann verifiziert, das Weib :Eva :Mustermann keine Sache und/oder kein Gegenstand ist. Der Urheber der Strafverfügung/fiktiven Vorladung und/oder des Haftbefehls/fiktiven Haftbefehls hat unter Vorspiegelung falscher Tatsachen mit der betrügerischen Darstellung der Sprache den Versuch gemacht ohne Wahrheitsgehalt das Weib :Eva :Mustermann zur Sache zu erklären und der Urheber und/oder die Richter verifizieren somit ihre Inkompetenz und Schwachsinnigkeit. Somit ist die Vermutung der Bewachung widerlegt, und ist die automatische Anerkennung, dass der oder die Aufseher das lebende Weib :Eva :Mustermann nicht in Gewahrsam nehmen können und/oder dazu die Berechtigung haben ist somit zweifelsfrei sichergestellt. Somit haben die Mitglieder der BAR-Gilde den Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt. Somit ist auch die Schwachsinnigkeit widerlegt.

7. Die Vermutung des Gerichts der Aufseher

Es wird vermutet, dass man Ansässiger eines Bezirks einer Kommunalregierung ist, dass man im Reisepass den Buchstaben P für pauper (arm) hat und deshalb unter der Aufsicht der Regierungskräfte und ihrer Agenten steht, die als „Gericht der Aufseher“ (Court of Guardians) fungieren. So lange diese Vermutung nicht offen zurückgewiesen wird, indem man anzeigt, dass man selbst Aufseher und Exekutor der Angelegenheit (Trust) vor dem Gericht ist, besteht die Vermutung, dass man ein Pauper (Armer) aufgrund Verzichts (by default) ist. Ebenso gilt man als schwachsinnig und muss deshalb den Vorschriften des Amtsvorstehers (Justiziar des Amtsgerichte) gehorchen.

7. Widerlegung

Die Vermutung des Justiziars, dass :Monika :Pusch als schwachsinnig gelte ist eine schwere Verleumdung gemäß 2. Mose 20:16. Diese schwere Verleumdung des Justiziars bestätigt, dass der Justiziar seine Vorschriften nicht versteht und somit seine/ihre eigene Schwachsinnigkeit verifiziert. Deshalb ist zwingend gesetzlich vorgeschrieben das es einen Aufseher braucht. Das lebende Weib :Eva :Mustermann ist sich seiner Rolle und Funktion als Aufseher und Exekutor des Trusts voll bewusst und weist die Vermutung entschieden zurück. Die beigelegte/angeheftete Lebenderklärung verfiziert die Behauptung und/oder Anklage.

8. Die Vermutung des Treuhandgerichts

Die Mitglieder der privaten BAR-Gilde nehmen an, dass man das treuhänderische Gericht als ein „öffentlicher Diener“ und „Regierungsbeschäftigter“ (Personal deutsch) akzeptiert. Dies wird allein schon deshalb unterstellt, weil man ein Römisches Gericht besucht. Da diese Gerichte nur für öffentliche Treuhänder nach den Regeln der Gilde und des Römischen Rechtssystems handeln, gibt es keinen Zweifel daran. Bevor diese Vermutung nicht offen bestritten wird, gilt diese Vermutung als einer der maßgeblichsten Gründe, mit dem sie ihre Jurisdiktion beanspruchen. Nur weil man vor ihnen erschienen ist. Es ist daher unabdingbar klar zu stellen, dass man nur zu Besuch und aufgrund einer Einladung anwesend ist. Man will nur einer Angelegenheit auf den Grund gehen und ist weder Regierungsbeschäftigter noch öffentlicher Treuhänder.

8. Widerlegung

Die Vorladung des Treuhandgerichts ist eine Einladung, der das lebende Weib :Eva :Mustermann aufgrund Ihrer guten Erziehung folgt, um in Folge der Angelegenheit auf den Grund zu gehen, zum Zwecke der Wahrheitsfindung und der Verifikation. Ihr Erscheinen ist kein Beweis der Akzeptanz, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann das Treuhandgericht als öffentlichen Diener und/oder Regierungsbeschäftigten akzeptiert. Diese Annahme ist eine schwere Verleumdung und eine Verunglimpfung des lebenden Weib :Eva :Mustermann. Somit ist jegliche Gerichtsbarkeit über das lebende Weib :Eva :Mustermann widerlegt und in Folge null und nichtig. Sie steht auch im Widerspruch zu 2. Mose 20:16.

9. Die Vermutung, dass die Regierung in zweierlei Rollen (als Exekutor und Begünstigter) handelt

Die private Bar-Gilde ernennt den Richter/Friedensrichter für die bevorstehende Angelegenheit zum Exekutor, während der Staatsanwalt die Rolle als Begünstigter des Trusts übernimmt. Bevor diese Vermutung nicht offen zurückgewiesen wird und man dem Gericht nicht klar erklärt, dass man selbst der Begünstigte und Exekutor in der Sache (Trust) ist, gilt man als Treuhänder. Man ist in diesem Fall dann aufgrund von Verzicht den Regeln des Richters unterworfen.

9. Widerlegung

Die Vermutung, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann auf Ihre Rolle als Exekutor und Begünstigter durch Schweigen/Stillschweigen und/oder Versäumnis verzichtet hat und den/die Richter/Friedensrichter zum Begünstigten und den Staatsanwalt zum Exekutor gemacht hat, ist falsch und zum Zwecke der Bereicherung. :Monika :Pusch widerlegt hiermit die Rechtsvermutung und verifiziert, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann der Exekutor und Begünstigte in dieser Angelegenheit ist. Die Rolle des Treuhänders hält/halten der/die Richter zwingend und absolut.

10. Die Vermutung des Exekutor de Son Tort

Diese Vermutung bedeutet, dass angenommen wird, der Beklagte sei ein Exekutor de Son Tort, also ein „falscher Exekutor“. Wer seine Rechte als Exekutor und Begünstigter auf seinen Körper, seinen Verstand und auf seine Seele sicherstellen will, fordert damit den „rechtmäßigen“ Richter heraus. Deshalb gaukelt der Richter die Rolle des wahren Exekutors vor und hat das Recht, den „falschen Exekutor“ festzusetzen, zu inhaftieren, mit einem Bußgeld zu belegen oder in eine psychiatrische Untersuchung zu zwingen. Diese Vermutung bestreitet man, indem man sein Standing als Exekutor zusichert und dem Richter die Frage stellt, ob er als Exekutor de Son Tort zu handeln gedenkt. Der Richter wird vermutlich versuchen, Unterstützung von Gerichtsvollziehern und Vollzugsbeamten zu erhalten, um die falschen Ansprüche durchzusetzen.

10. Widerlegung

Das lebende Weib :Eva :Mustermann hat alleinig die Rechte des Exekutors und des Begünstigten auf seinen Körper, seinen Verstand und auf seine Seele im Hier und Jetzt. Die Annahme des/der Richter und aller BAR-Mitglieder, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann Exekutor de Son-Tort ist, ist/sind des Tatbestandes der schweren Verleumdung gemäss 2. Mose 20:16 schuldig. Des weiteren erfüllt die durch die Vermutung weg genommene Position des Exekutors vom wahren Exekutor, dem lebenden Weib :Eva :Mustermann, den Tatbestand des Diebstahls gemäss 2. Mose 20:15 und den Tatbestand der Gier gemäss 2. Mose 20:17 und Lukas 12:15. Somit ist die Vermutung, dass das lebende Weib :Eva :Mustermann ein Exekutor de Son Tort ist, null und nichtig. Somit verfiziert diese Vermutung die Inkomptenz des/der Richter.

11. Die Vermutung der Inkompetenz

Diese Vermutung unterstellt uns, zumindest unkundig in Rechtsdingen und deshalb inkompetent zu sein. Man bezweifelt die Fähigkeit, dass wir uns sachgemäß äußern und präsentieren können. Deshalb hat der Richter das Recht, uns festzusetzen, zu inhaftieren, uns mit einem Bußgeld zu belegen oder uns in eine psychiatrische Behandlung zu zwingen. Bevor man diese Vermutung nicht offen bestritten hat mit der Tatsache, dass man sein Standing als Exekutor und Begünstigter kennt und aktiv die gegenteilige Vermutung bestreitet und zurückweist, steht hinsichtlich des Plädoyers fest, dass man inkompetent ist und der Richter alles machen darf, um jemanden gefügig zu halten.

11. Widerlegung

Die Vermutung der Inkompetenz ist hiermit zurückgewiesen. Das lebende Weib :Eva :Mustermann ist in vollem Wissen Ihres standing als der Exekutor und der Begünstigten, und dass die Vermutung der Inkompetenz durch die BAR-Mitglieder wider Willen und besseres Wissen zur Treuhand machen wollen, wenn in Wahrheit das lebende Weib :Eva :Mustermann Exekutor und Begünstigter ist. Das geschieht durch die BAR-Mitglieder in vorsätzlicher betrügerischer Absicht und ist die Verifikation, dass der/die Richter und/oder Staatsanwalt und/oder die Anwälte der Vergewaltigung schuldig sind. :Monika :Pusch ist sich bewusst, dass Sie dieser Vergewaltigung widersprechen muss, damit Sie durch den Widerspruch nicht kriminalisiert wird und/oder ist. Somit wird die Vermutung der Inkompetenz null und nichtig. Die wissentlich und/oder vorsätzlich erklärte Vermutung steht im Widerspruch zu dem Gesetz aus 2. Mose 20:16 und verifiziert die Inkompetenz und die Schwachsinnigkeit des/der Richter und aller anderen BAR-Mitglieder innerhalb deren Gerichtsbarkeit. Somit ist die Vermutung im Widerspruch zu Philipper 2:3,4.

12. Die Vermutung der Schuld

Die Annahme, dass es sich bei der ganzen Angelegenheit um eine private Geschäftsaktivität der BAR-Gilde handelt, führt dazu, dass man schuldig ist, egal ob man auf „schuldig“, gar nicht oder auf „nicht schuldig“ plädiert. Zur Widerlegung dieser Vermutung eignet sich nur ein Affidavit der Wahrheit oder ein Beweissicherungsantrag mit eindringlicher Präjudiz in die öffentliche Aufzeichnung. Auch ein Einwand der mangelnden Schlüssigkeit (call a demurrer) kann vorgebracht werden. Bis dahin steht die Vermutung, dass man schuldig ist und festgehalten werden kann, bis der privaten BAR-Gilde eine Bürgschaft hinterlegt wird, die den Betrag abdeckt, den die Gilde für ihren Profit als ausreichend erachtet.

12. Widerlegung

Die Vermutung der Schuld ist im direkten Widerspruch zur biblischen Grundlage, die den Beweis durch mindestens zwei Zeugen verifizieren muss gemäss Matthäus 18:16. Jede vermutete Anschuldigung, die nicht vor dem Aussprechen der Anschuldigung eine bestätigte Wahrheit ist, stellt den Tatbestand der schweren Verleumdung gemäss 2. Mose 20:16 dar. Die BAR-Mitglieder sind der Grundlage der Bibel und somit deren Gesetze verbindlich unterworfen. Die biblischen Gesetze haben eine höhere Wertigkeit als der geheime private Eid der BAR-Association. Damit ist der Eid der BAR-Mitglieder null und nichtig kraft der biblischen Autorität, und die Rechtsvermutung der Schuld widerlegt. Lukas 12:15, Matthäus 7:1,2, Römer 3:27, 28.

Warum das Common Law Gericht notwendig ist - Peter Hofmann bei Wake News Radio/TV

Aufzeichnung des Vortrages: "Die 12 BAR-Vermutungen" mit Carl-Peter: Hofmann 20170805

Aufzeichnung des Vortrages (Teil 2): "Das Affidavit" mit Carl-Peter: Hofmann

Common Law Richter Peter Hofmann

Moderne Grundlage des Naturrechts

Zu Beginn des 19. Jahrhunderts wurde in Europa das Naturrecht stark verdrängt von der Historischen Schule, die geschichtlich gewachsene Rechtstraditionen und Gewohnheitsrecht als Quelle eines jeden Rechtssystems sah und die Differenz zum Rechtspositivismus einebnete. Hier ist als Vertreter vor allem Friedrich Carl von Savigny zu nennen.

In der Französische Revolution wurde die biblisch-theologische Verankerung des Naturrechts durch die Lehre vom „gemeinsamen Nutzen“ (utilité commune) ersetzt. Dadurch wurden die „Bürger- und Menschenrechte“ manipulierbar. Die jeweils an der Macht befindliche Gruppe der Revolutionäre bestimmte, was der „gemeinsame Nutzen“ war und schickte ihre politischen Gegner auf die Guillotine. Vor allem aus diesem Grund kritisierte z. B. Jakob Grimm im Frankfurter Parlament 1848 die französische Haltung und forderte die Rückkehr zu „den religiösen Grundlagen der Bruderschaft und Freiheit aller Menschen“ (Paulskirchenverfassung vom 28. März 1849). Damit berief er sich auf die amerikanische Unabhängigkeitserklärung (1776), die die unveräußerlichen Menschenrechte, zu denen „Leben, Freiheit und das Streben nach Glück“ gehören, theologisch begründete: Sie sind den Menschen von ihrem „Schöpfer“ (Creator) verliehen worden.

Dieser vernunftbezogene Ansatz, der zum Begriff des Vernunftrechtes führt, prägt beispielsweise die österreichische Rechtsschule. So heißt es in § 16 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ausdrücklich: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte …“ (Text aus der Erstfassung 1812). In der Folge ergibt sich in § 17 eine zentrale Rechtsaussage: „Was den angebornen natürlichen Rechten angemessen ist, dieses wird so lange als bestehend angenommen, als die gesetzmäßige Beschränkung dieser Rechte nicht bewiesen wird“, das heißt, wo keine explizite rechtliche Regelung vorhanden ist, bildet bei Persönlichkeitsrechten das „Vernünftige“ die Basis des Rechtmäßigen. Diese zentrale Aussage stellt Naturrecht also prinzipiell vor positives Recht: „Naturrecht gilt, solange es nicht beschränkt wird.“ Das setzt voraus, dass der Bürger ein natürliches Empfinden hat respektive haben sollte, ob sein Handeln noch im Rahmen des Angemessenen ist. Entsprechendes gilt für die Justiz: „Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.“ (§ 7 ABGB). Diese Rechtsgrundlagen implizieren, dass das positive Recht nur als spezielles Regelwerk vor einem Hintergrund eines aus sich selbst heraus stabilen (aber auch entwicklungsfähigen) gesellschaftlichen Konsenses steht. Diese naturrechtlichen Ansätze prägen in Folge zentrale Begriffe wie die Rechtsfähigkeit und die Juristische Person, wie auch das österreichische Vertragsrecht, Erbrecht und Eherecht.

Das nationalsozialistische Recht war ideologisiertes Naturrecht, das das positiv gesetzte Recht unterlief. In seinem Mittelpunkt stehe die Gemeinschaft, so der nationalsozialistische Rechtstheoretiker Hans-Helmut Dietze in seinem Werk „Naturrecht in der Gegenwart“ von 1936. Das Naturrecht liege im Blut, sei also rassegebunden, und jeder Volksgenosse könne durch sein Rechtsempfinden die Entscheidung über Gut und Böse, über Recht und Unrecht treffen. Es wurzele „in den naturhaften Kräften, aus denen alles wirkliche Leben der Natur kommt: im Drängen des Blutes, in den Säften des Bodens und in der Innigkeit gleicher Gesinnung.“

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland griff die naturrechtliche Tradition auf. „Das Bekenntnis zu Menschenrechten knüpft unmittelbar an Art. 1/I GG an. Weil die Würde des Menschen unantastbar und es ‚Verpflichtung aller staatlichen Gewalt‘ ist, ‚sie zu achten und zu schützen‘, darum bekennt sich das deutsche Volk zu Menschenrechten. Die Menschenwürde, ein theologisch und philosophisch verwurzelter Begriff, wird primär als unantastbar vorausgesetzt; erst sekundär wird ihre Beachtung gesetzlich befohlen. Sie ist mithin als höchster Rechtswert deklariert und gibt Veranlassung für die weitere Anerkennung von Menschenrechten. Nach Auffassung vieler hat hier naturrechtliches Ideengut wieder Ausdruck in einer deutschen Verfassung gefunden. Die theonome Spitze der Verfassung findet sich in den Eingangsworten der Präambel, welche die Motive des Gesetzgebers offenlegt und in der das Staatsvolk auf seine ‚Verantwortung vor Gott und den Menschen‘ hinweist. So erscheint Art. 1 als eine Folge der Anrufung Gottes als des Schöpfers der Person (erschaffen ad imaginem Dei [nach dem Bild Gottes]).“

Nach dem Zweiten Weltkrieg und mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 gewann das Naturrecht wieder an Bedeutung. So ist nach herrschender Meinung etwa auch der Gottesbezug in der Präambel des deutschen Grundgesetzes nicht etwa als theologische Verfassungskomponente aufzufassen, sondern im Wesentlichen als eine Berufung auf das Naturrecht.

Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar (als Idee der unveräußerlichen Rechte). Das Grundgesetz garantiert diese zwar in Artikel 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere unverzichtbar sein soll. Der Rechtsträger kann somit nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, zu dem Ergebnis, dass ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes unrechtmäßig ist. Der Eingriff verstoße gegen das gerade von keinem Rechtsetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht. In die Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes floss das Naturrecht immer wieder auf dem Wege der Radbruchschen Formel ein, die unter bestimmten Umständen dem Naturrecht Vorrang vor dem positiven Recht gewährt.

Nach römisch-katholischer Morallehre ist anhand eines Moralcodex auch die Sittlichkeit des Menschen Teil des Naturrechts. Deutlich wird dies etwa in der Ansicht, dass laut Naturrecht die ausgelebte Homosexualität verwerflich sei. Begründet wird dies damit, dass der Zweck der Sexualität die Fortpflanzung der Art sichern soll. An diesen Ansichten wird kritisiert, Sexualität sei nicht nur auf die Fortpflanzung zu beschränken, und das Naturrecht gebiete daher keine absolute Rechtfertigung, homosexuelle Partnerschaften zu verurteilen. Denn erst der durch die Generationen entstandene sittliche Kodex gebe dem Naturrecht nach Ridley das natürliche Sittengesetz.

Abgrenzung zum Rechtspositivismus

Für den Rechtspositivismus sind nur solche Normen verbindlich, die durch einen rechtsetzenden Akt erlassen worden sind. Überpositives Recht allein – als ein Bestand moralischer Grundsätze – unterliegt dann aus Sicht der positivistischen Rechtslehre einerseits nicht dem Zugriff des positiven Rechts, hat aber andererseits auch keine Rechtswirksamkeit. Der Druck konsensfähiger Meinungen kann jedoch auf den Gesetzgeber Einfluss gewinnen, überpositive Grundsätze zum Gesetz (positives Recht) zu erheben.

Bedeutung

Das Naturrecht bildet eine wesentliche Argumentationsgrundlage bestimmter Rechtsgebiete wie denen der Menschenrechte oder des Völkerrechts, die über nationale positivistische Regelungen hinausgehen müssen. „Das Naturrecht ist dann jener Teil des menschlichen Naturgesetzes, der sich auf das gemeinschaftliche Leben bezieht“, denn erst wo Gemeinschaft, dort auch Recht, weshalb Johannes Messner so definiert:

„Naturrecht ist Existenzordnung, Grundordnung des Existierens des Menschen als Mensch, im wahrsten und vollsten Sinn von ‚Existieren‘, die Ordnung, deren Forderungen ihm mit diesem Existieren in ihrem bestimmten Inhalt bewusst werden gemäß dem Prinzip, daß alle Erkenntnis durch die Erfahrung bedingt ist, auch die der Prinzipien der Rechtsvernunft als Teil der praktischen Vernunft. So erfasst, werden diese Forderungen von der voll entfalteten Vernunft in ihrer allgemeinen in sich gewissen Wahrheit und in ihrer allgemeinen verpflichtenden Geltung eingesehen.“