EMRK

EMRK – Europäische MenschenRechtsKonvention – in EU Ländern meist vorstaatlich E M R K

EMRK – Europäische MenschenRechtsKonvention – in EU Ländern meist vorstaatlich E  M  R  K

Die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisten folgende Rechte und Grundfreiheiten: e m r k . a t

EMRK:   (Rom, 4.11.1950)
in Kraft seit 3.9.1953 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 005
von allen 47 Mitgliedstaaten ratifiziert 
Österreich:  3.9.1958
BRD:  3.9.1953
Schweiz:  28.11.1974
Liechtenstein:  8.9.1982 

Artikel 1    Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte

Artikel 2    Recht auf Leben

Artikel 3    Verbot der Folter

Artikel 4    Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit

Artikel 5    Recht auf Freiheit und Sicherheit

Artikel 6    Recht auf ein faires Verfahren

Artikel 7    Keine Strafe ohne Gesetz

Artikel 8    Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

Artikel 9    Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit

Artikel 10  Freiheit der Meinungsäußerung

Artikel 11  Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Artikel 12  Recht auf Eheschließung

Artikel 13  Recht auf wirksame Beschwerde

Artikel 14  Verbot der Benachteiligung (Diskriminierung)

Artikel 15  Außerkraftsetzen im Notstandsfall

Artikel 16  Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern

Artikel 17  Verbot des Missbrauchs der Rechte     

Artikel 18  Begrenzung der Rechtseinschränkungen

Z u s a t z p r o t o k o l l e :

 

1. Zusatzprotokoll:   (Paris, 20.3.1952) in Kraft seit 18.5.1954 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 009     Österreich: 3.9.1958 (BGBl. Nr. 210/1958 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 13.2.1957 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 14.11.1995    

Artikel 1 – Schutz des Eigentums  

Artikel 2 – Recht auf Bildung  

Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen     Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 45 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: Monaco und die Schweiz zuletzt ratifiziert: Serbien und Montenegro: 2004, Andorra: 2008

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4. Zusatzprotokoll:   (Straßburg, 16.9.1963) in Kraft seit 2.5.1968 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 046   Österreich: 18.9.1969 (BGBl. Nr. 434/1968 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.6.1968 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 8.2.2005    

Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden  

Artikel 1 des 4. ZP zur EMRK – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden

    Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen.   (Verbot der exekutiven Schuldhaft)

Artikel 2 – Freizügigkeit

Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger  

Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern

Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 43 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Türkei, Schweiz und Griechenland zuletzt ratifiziert: Andorra: 6.5.2008, Spanien: 16.9.2009 Italien, Monaco und Österreich haben mit Vorbehalten ratifiziert.    

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6. Zusatzprotokoll   (Straßburg, 28.4.1983) in Kraft seit 1.3.1985 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 114   Österreich: 1.3.1985 (BGBl. Nr. 138/1985 idF Art. 2 Abs.6 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.8.1989 Schweiz: 1.11.1987 Liechtenstein: 1.12.1990    

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten

Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens

Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten

Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 46 Mitgliedstaaten haben ratifiziert (auch die Türkei: am 12.11.2006 !) es fehlt: Russland zuletzt ratifiziert: Monaco: 30.11.2005

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7. Zusatzprotokoll   (Straßburg, 22.11.1984) in Kraft seit 1.11.1998 (nach 7 Ratifikationen); CETS-Nr. 117   Österreich: 1.11.1988 (BGBl. Nr. 628/1988 idF Art. 2 Abs.7 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: nicht ratifiziert Schweiz: 1.11.1988 Liechtenstein: 1.5.2005    

Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern

Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen

Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen

Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden  

Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten

Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Niederlande und die BRD zuletzt ratifiziert: Andorra am 6.5.2008 und Spanien am 16.9.2009

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12. Zusatzprotokoll  (Rom, am 4.11.2000) in Kraft seit 1.4.2005 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 177

für jeden Mitgliedstaat, der später zustimmt: am 1. Tag des 3. Monats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot

Von Österreich, Deutschland und der Schweiz jeweils am 4.11.2000 unterzeichnet

aber noch nicht ratifiziert, auch nicht von Liechtenstein

Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 19 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, zuletzt Malta am 1.4.2016

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13. Zusatzprotokoll  (Wilna, 3.5.2002) in Kraft seit 1.7.2003 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 187   Ratifikationsstand: 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, es fehlen: Aserbaidschan, Rumänien und Russland Aus gegebenem Anlass: auch die Türkei hat die bedingungslose Abschaffung der Todesstrafe am 20.2.2006 ratifiziert !   Österreich: 1.5.2004 (BGBl. III Nr. 22/2005 idF 53+127/2005 – DFB) BRD: 1.2.2005 Schweiz: 1.7.2003 Liechtenstein: 1.7.2003

Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe

(vollständige Abschaffung der Todesstrafe)

 Zusatzprotokolle
 R e c h t e
 RA Dr. Postlmayr
 A-5230 Mattighofen
 Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität !
http://www.emrk.at/rechte.htm

Die Grundrechte

Die Grundrechte Strafprozessrecht und das Strafverfahren…

da heißt es unter anderem:

Neben dem Strafprozessrecht werden Bürger sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt. 

smilie-ueberlegt

Europäische Menschenrechtskonvention

Absurdität der Gedankenfreiheit wer will diese denn nehmen können, ebenso die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nur Mindcontrol kann diesen Freiheiten entgegenwirken!!!

Art. 9
Gedankenfreiheit

Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!

Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!
Art.10 (2)  Wird der Punkt zwei nach bestem Wissen und Gewissen befolgt, könnte dennoch jede Formvorschrift, bzw. gesetzliche Einschränkung gegenteilig bewertet oder ausgelegt werden, wodurch dieser Artikel keine Rechtssicherheit garantiert, sondern im Gegenteil, für Willkür Tür und Tor öffnet 😦

Ist die Unwahrheit nicht ein Verstoß gegen Gesundheit und Moral, daher muss doch jeder vom Widerstandsrecht Gebrauch machen dürfen, ohne dafür mit Haftstrafe bedroht zu sein, aber nicht nur das, eine vermeintliche Lüge oder einen berechtigten Zweifel an der Wahrheit aufzudecken, ist doch eine höchst moralische, ja sogar ethische Handlung!

Eine Solche Handlung, statt mit Haftstrafe zu verfolgen, sollte doch Gegenteilig alles dafür aufgewendet werden, um der unzweifelhaften Wahrheit, der Tatsache, zum Recht und der Verbreitung an der Öffentlichkeit zu helfen, ganz egal, was letztlich die bewiesene Wahrheit sein wird.

Der Prozess, um die Wahrheit herauszufinden muss bedingungslos erlaubt sein und darf keinerlei Willkür unterliegen!

Recht auf Wahrheit,
Recht auf Wahrheitsfindung,
das Recht auf neutrale Tatsachenerfassung,
sollte in jeder Verfassung verankert sein!

…so es sich um ein aufgeklärtes Land handelt und nicht um eine…

bananenrepublik1x brd-bananen-republik

Art. 10
Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html

siehe dazu auch: http://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/

http://www.menschenrechtskonvention.eu/informationsfreiheit-9346/

Gesamtänderung der Grundprinzipen
der ÖSTERREICHISCHEN Bundesverfassung

Die Österreichischen Grundrechte sind Großteils vom EMRK beherrscht, wodurch die Österreichische Verfassung ausgehebelt wurde.

Wo ist da die Österreichische Verfassung?????

Überblick:

 Grundrechte Österreich Katalog verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

Ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Nach jüngster Rechtsprechung (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) können in einem gewissen Rahmen auch von der Grundrechte–Charta der Europäischen Union garantierte Rechte „als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ sein. Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof insbesondere durch Beschwerde gemäß Art. 144 bzw. 144a B-VG oder durch einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG).

Es ist nicht Ziel dieser Aufstellung, sämtliche Grundrechte vollständig zu benennen, sie soll Ihnen aber einen Überblick über den Kern des Grundrechtsschutzes bieten (die mit * gekennzeichneten Grundrechte stehen nur Unionsbürgern – ausgenommen bestimmte Wahlrechte – zu):

  • Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG; Art. 2 StGG)*
  • Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung)
  • Recht auf Leben (Art. 85 B-VG, Art. 2 EMRK, 6. ZPEMRK)
  • Recht, keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung (Folter) unterworfen zu werden (Art. 3 EMRK)
  • Recht auf persönliche Freiheit (BVG persönliche Freiheit; Art. 5 EMRK)
  • Verbot der Sklaverei und Leibeigenschaft, der Zwangs- und Pflichtarbeit Art. 4 EMRK; Art. 7 StGG)
  • Recht auf Freizügigkeit der Person und des Vermögens (Art. 4 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Recht der freien Wahl von Aufenthalt und Wohnsitz (Art. 6 Abs. 1 StGG; Art. 2 Abs. 1 4. ZPEMRK)
  • Verbot der Ausweisung aus dem Heimatstaat (Art. 3 Abs. 1 4. ZPEMRK)* und Recht auf Einreise in den Heimatstaat (Art. 3 Abs. 2 4. ZPEMRK)*
  • Unverletzlichkeit des Hausrechtes (Art. 9 StGG; Gesetz zum Schutz des Hausrechts; Art. 8 EMRK)
  • Schutz des Briefgeheimnisses (Art. 10 StGG; Art. 8 EMRK) und des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10a StGG; Art. 8 EMRK)
  • Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK)
  • Recht auf Erwerbs(ausübungs)freiheit (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit des Liegenschaftsverkehr (Art. 6 StGG)*
  • Recht auf Freiheit von Berufswahl und Berufsausbildung (Art. 18 StGG)
  • Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 13 StGG; Art. 10 EMRK)
  • Recht auf Datenschutz (§ 1 Datenschutzgesetz)
  • Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)
  • Recht der Eheschließung und auf Familiengründung (Art. 12 EMRK)
  • Recht auf Vereins- und auf Versammlungsfreiheit (Art. 12 StGG)
  • Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit einschließlich der Freiheit der Religionsausübung (Art. 14 und 16 StGG; Art. 9 EMRK)
  • Recht auf Zivildienst (§ 2 Zivildienstgesetz)*
  • Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG)
  • Recht auf eine gerichtliche Entscheidung in Zivil- und Strafsachen und auf ein faires Verfahren sowie auf einen rechtsstaatlichen Mindeststandard im Strafprozess (Art. 6 EMRK)
  • aktives und passives Wahlrecht (Art. 26, 60, 95 und 117 B-VG)*
  • Zu den verfassungsgesetzlich geschützten Rechten der Minderheiten zählen zum einen solche, die die Gleichbehandlung der Minderheitsangehörigen gebieten und Diskriminierungen untersagen (Art. 62 ff. Staatsvertrag von Saint-Germain-en-Laye), und zum anderen spezifische Sonderrechte des Gebrauchs der eigenen Sprache vor Behörden sowie im Bereich des Unterrichts- und Erziehungswesens und des Kulturlebens (Art. 7 Staatsvertrag von Wien)*

https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/recht/grundrechte.html

https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/aufsaetze/kapitel1/auf_verfassung_poeschl.pdf

http://www.spektrum-der-rechtswissenschaft.at/fileadmin/files/Abkuerzungsverzeichnis_2_01.pdf

ZPEMRK = Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention StGG = Staatsgrundgesetz

…über all das darf man nachdenken!
Was bedeutet es, wenn ein Staat von einer privaten Vereinigung unbekannter Personen, beherrscht wird und die österreichische Bundesverfassung ohne Zustimmung des österreichischen Volkes ausgehebelt wurde?

smilie-stinkt

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Das wird man sicher öfter suchen – bitte abspeichern
Kurzlink:
  http://wp.me/p1NMIC-aiQ

http://www.bka.gv.at/site/3467/default.aspx

Charta der Grundrechte der Europäischen Union

Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV hat die Charta denselben Rang wie die Gründungsverträge der Union. Dies bedeutet, dass ihre Einhaltung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts ist. Die so festgeschriebenen Grundrechte können in Verfahren vor dem EuGH sowie vor nationalen Gerichten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht geltend gemacht werden.

*

Art. 11: Informationsfreiheit

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF

Davon findet man in der obigen Veröffentlichung nichts:

In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die nach Art. 49b (51) EUV („Anhang“ – http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF) Bestandteil der Verträge sind, also deren Verbindlichkeit haben, steht:  >>hier ist der Vertrag von Lissabon gemeint – wörtlich: „Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.“

*

In der eur-lex.europa.eu – Artikel 2

Recht auf Leben
„3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta entsprechen den Bestimmungen
der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta betrachtet werden:

a) Art. 2 Abs. 2 EMRK:

Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;

b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.

>> damit sind auch Demonstrationen eingeschlossen!!  (Stichwort Finanzcrash)

Quelle: http://eu-austritt.blogspot.co.at/2011/02/todesstrafe-ermoglicht.html

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Menschenrechte – Die UN-Menschenrechte bis heute unverändert haben MACHT

Die Freiheiten des Menschen | Alles Schall und Rauch: Frechheit – Merkels Auszeichnung für vier Freiheiten | Grundrechte

Diese Absurdität ist unfassbar – so erschafft man gleich 3 neue Freiheiten, die es a priori gar nicht geben kann – nur die richtig gesagt – „Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit“ (Rede-…) ist davon verbrieft, aber dennoch nicht in allem gewährt. Sagt einer laut, dass er glaubt, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat, ist sogar Glaubens- und Meinungsfreiheit schon dahin, denn man darf öffentlich nur glauben und meinen was andere vorgegeben haben, was natürlich menschrechtswidrig ist und auch schon von der UN eingemahnt wurde.

!!DAS EMRK Artikel 9 und 10 postuliert ausdrücklich auch eine
ÖFFENTLICHE Meinungsäußerungs- und Redefreiheit
in Wort, Schrift und Bild!!

https://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/ – Artikel ganz lesen

Ausschnitt:

//Die in in Artikel 9 EMRK geschützte Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere in weltanschaulichen und politischen Dingen. Die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit ist dagegen die Freiheit, seine Gedanken laut und öffentlich auszusprechen, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede, auf freie Äußerung und auf die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. EIne so verstandene Meinungsfreiheit geht über die Gedankenfreiheit – und damit über die allgemeine Gewährleistung des Art. 8 EMRK hinaus. Sie war den Verfassern der Menschenrechtskonvention so wichtig, dass sie in Artikel 9 gesondert geschützt wurde.//

Der Holocaust-Missbrauch fliegt weltweit in die Luft

Die wesentlichen Freiheiten wie Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit, Bekenntnisfreiheit, Gedankenfreiheit, Glaubens- und Gewissensfreiheit – die sowieso dem Menschen nicht genommen werden können – werden natürlich nicht erwähnt. Diese Freiheiten hat der Mensch derzeit allerdings auch nur im privaten, intimen Bereich, was ein Skandal ist. Andererseits leitet man von der Glaubensfreiheit eine öffentliche <Religionsausübungsfreiheit> ab, die es aber gar nicht gibt.

!Es gibt keine öffentliche Religionsausübungsfreiheit!

Kurz gesagt, diese Auszeichnung ist auch eine Täuschung – lest dazu den Artikel

Sogar die Gedankenfreiheit wird unter anderem über Smart angegriffen!!!! Siehe oben EMRK Gedankenfreiheit – wieso schreit da keiner laut auf und fordert die Einhaltung von EMRK Artikel 9?????

Wenn Smart gespenstisch wird | Handys sind ab 2015 auch Gedankenlese-Geräte – Gedankenlesefunktion!!!

AnNijaTbé am 24.11.2016 – ich kann derartige hinterlistige Manipulationen und Eingriffe in das individuelle menschliche Leben nicht akzeptieren…  auch Täuschungen wie die Vergabe einer solchen Auszeichnung dienen weder der Öffentlichkeit noch dem Fortschritt der Menschheit!

smilie-zunge-zeigt-angewidert

Alles Schall und Rauch: Frechheit – Merkels Auszeichnung für vier Freiheiten

Die vier Freiheiten sind:

Rede- und Meinungsfreiheit
Religionsfreiheit
Freiheit von Not
Freiheit von Furcht

Hier weiterlesen: Alles Schall und Rauch: Frechheit – Merkels Auszeichnung für vier Freiheiten http://alles-schallundrauch.blogspot.com/2016/04/frechheit-merkels-auszeichnung-fur-vier.html#ixzz4QvWFjE1a

Quelle: Alles Schall und Rauch: Frechheit – Merkels Auszeichnung für vier Freiheiten

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Glaubens- und Gewissensfreiheit

Diese Freiheiten werden unzulässig und täuschend auf Religionsfreiheit ausgedehnt, denn es leitet sich keine öffentliche Religionsausübungsfreiheit, also mit uneingeschränktem Öffentlichkeitsrecht davon ab, was aber gerne auch hier vorgetäuscht wird.

Die Bekenntnisfreiheit, welch eine Religionsfreiheit andeuten könnte, wird jedoch gar nicht erwähnt. Doch auch diese erlaubt a priori keine öffentliche Ausübung. http://www.sezession.de/22907/karl-albrecht-schachtschneider-die-grenzen-der-religionsfreiheit-am-beispiel-des-islam.html

Das EMRK nennt ausdrücklich STATT Bekenntnisfreiheit – Religionsfreiheit – was ein Schritt zur Religionsausübungsfreiheit ist und weggeht von den echten Freiheiten, die keinem Menschen genommen werden können, weil sie in seinem INNEREN und nicht im ÄUSSEREN stattfinden. Man denke an das Lied „die Gedanken sind frei – wer kann sie erraten…“

https://www.menschenrechtskonvention.eu/gedankenfreiheit-gewissensfreiheit-religionsfreiheit-9293/ – alles lesen – auch aus diese postulierten Recht auf Religionsfreiheit leitet sich keine öffentliche Religionsausübungsfreiheit ab.

//Art. 136 WRV, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Außerdem darf niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden;// weiterlesen

Hier wird ein wenig getrickst – „Ausübung der Religionsfreiheit“ – eine echte FREIHEIT kann nicht ausgeübt werden – man hat sie und kann sich dazu nur entsprechend verhalten, sie erfordert keine Öffentlichkeit. Das EMRK impliziert aber eine öffentliche Ausübung, die nur von der Öffentlichkeit, also dem Volk gegeben werden kann. Das EMRK distanziert sich jedoch gleichzeitig vor jeglichem Religionsausübungszwang. Ein EID ist ein innerer Zwang, dem sich kein Mensch antun muss.

.Niemand muss seine Gedanken preisgeben, niemand muss sein inneres Bekenntnis preisgeben, niemand muss sagen woran er glaubt (Glaube), niemand muss sein Gewissen preisgeben, niemand muss Kriegsdienst leisten wenn ihm das sein Gewissen verbietet, jeder darf aber entsprechend seiner INNEREN Überzeugung handeln (Meinung) denn keiner muss seine Handlungen erklären, solange sie nicht krimineller Natur sind.

Siehe dazu auch ganz oben EMRK Artikel 9 u. 10.

.Genau genommen darf also keine Öffentlichkeit durch die Religionsausübung irgendeiner Gruppe dazu gezwungen werden, dieser in irgendeiner Weise beizuwohnen ZU MÜSSEN (Vorsicht Zwang) und sei es nur durch das Verschenken vom Koran auf öffentlichen Straßen, dies zeigte sich schon häufig als Anstoß für öffentliche Konflikthandlungen, daher muss dem Einhalt geboten werden. In den westlichen Ländern wird man aber niemandem verbieten können den Traditionen zu folgen, denn darauf gibt es ein Gewohnheitsrecht, dass nur durch die Vernachlässigung dieses Rechts zum Verschwinden gebracht werden kann. Wenn es keiner mehr tut hat es sich erledigt!

Die Islamisierung wird in den westlichen Staaten ERZWUNGEN, was gegen jegliches Menschenrecht ist!!!

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Glaubens- und Gewissensfreiheit

http://www.grundrechtefibel.de/fibel_glaubenfreiheit.html

Hier geht es darum, dass sich jeder zu seinem Glauben bekennen darf und deswegen keine Vorteile oder Nachteile hat.

Das sagt das Grundgesetz zur Glaubens- und Gewissensfreiheit

Seit es Menschen gibt, machen sie sich Gedanken darüber, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben haben soll.

Sie bekennen sich zu einer Religion oder zu einer Weltanschauung und fühlen sich dieser zugehörig. Zu den größten Religionen gehören das Christentum, der Islam, der Buddhismus, der Hinduismus und das Judentum. Es gibt aber noch viel mehr Religionen.

Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen und das glauben, wovon er überzeugt ist. Man muss aber keiner Religion angehören.

Jede Weltanschauung und Religion hat ihre eigenen Regeln, ihre eigenen Gebäude, Räume und Plätze, ihre eigenen Feste und Rituale. Alle Menschen dürfen ihre Religion so ausleben, wie sie es möchten, müssen aber gleichzeitig die Religionen und Weltanschauungen der anderen achten.

 Grundgesetz Artikel 4 Absatz 1 und 2
(1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“
(2) „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“

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Diskussion zur Grundrechtsberechtigung – Was heißt überhaupt Grundrecht-BERECHTIGUNG – muss es erst eine Berechtigung dafür geben, dass einer ein Gewissen, eine Meinung etc. hat????

Dass ein AMT keinerlei Grundrechte haben kann muss auch nicht diskutiert werden – oder?

Grundrechte beziehen sich nur auf die natürliche Person – die allgemein als Mensch verstanden wird, was aber meinem Studienergebnis zum Thema PERSON auch nicht entspricht, denn da ist jedwede Person nur eine SACHE!!!

https://wissenschaft3000.wordpress.com/tag/vollendung-der-geburt-mensch/

http://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/OEF004/Aktuelles_Semester_-_Guenzel/Erasmus.GR/5.Grundrechtsberechtigung.pdf