EMRK – Europäische MenschenRechtsKonvention – in EU Ländern meist vorstaatlich E M R K
Die EMRK und deren Zusatzprotokolle gewährleisten folgende Rechte und Grundfreiheiten: e m r k . a t
EMRK: (Rom, 4.11.1950)
in Kraft seit 3.9.1953 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 005
von allen 47 Mitgliedstaaten ratifiziert
Österreich: 3.9.1958
BRD: 3.9.1953
Schweiz: 28.11.1974
Liechtenstein: 8.9.1982
Artikel 1 Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte
Artikel 4 Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit
Artikel 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit
Artikel 6 Recht auf ein faires Verfahren
Artikel 7 Keine Strafe ohne Gesetz
Artikel 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
Artikel 9 Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Artikel 10 Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit
Artikel 12 Recht auf Eheschließung
Artikel 13 Recht auf wirksame Beschwerde
Artikel 14 Verbot der Benachteiligung (Diskriminierung)
Artikel 15 Außerkraftsetzen im Notstandsfall
Artikel 16 Beschränkung der politischen Tätigkeit von Ausländern
Artikel 17 Verbot des Missbrauchs der Rechte
Artikel 18 Begrenzung der Rechtseinschränkungen
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Z u s a t z p r o t o k o l l e :
1. Zusatzprotokoll: (Paris, 20.3.1952) in Kraft seit 18.5.1954 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 009 Österreich: 3.9.1958 (BGBl. Nr. 210/1958 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 13.2.1957 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 14.11.1995
Artikel 1 – Schutz des Eigentums
Artikel 3 – Recht auf freie Wahlen Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 45 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: Monaco und die Schweiz zuletzt ratifiziert: Serbien und Montenegro: 2004, Andorra: 2008
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4. Zusatzprotokoll: (Straßburg, 16.9.1963) in Kraft seit 2.5.1968 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 046 Österreich: 18.9.1969 (BGBl. Nr. 434/1968 idF Art. 2 Abs.4 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.6.1968 Schweiz: nicht ratifiziert Liechtenstein: 8.2.2005
Artikel 1 – Verbot der Freiheitsentziehung wegen SchuldenArtikel 1 des 4. ZP zur EMRK – Verbot der Freiheitsentziehung wegen Schulden
Niemandem darf die Freiheit allein deshalb entzogen werden, weil er nicht in der Lage ist, eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen. (Verbot der exekutiven Schuldhaft)
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Artikel 3 – Verbot der Ausweisung eigener Staatsangehöriger
Artikel 4 – Verbot der Kollektivausweisung von Ausländern
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 43 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Türkei, Schweiz und Griechenland zuletzt ratifiziert: Andorra: 6.5.2008, Spanien: 16.9.2009 Italien, Monaco und Österreich haben mit Vorbehalten ratifiziert.
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6. Zusatzprotokoll (Straßburg, 28.4.1983) in Kraft seit 1.3.1985 (nach 5 Ratifikationen); CETS-Nr. 114 Österreich: 1.3.1985 (BGBl. Nr. 138/1985 idF Art. 2 Abs.6 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: 1.8.1989 Schweiz: 1.11.1987 Liechtenstein: 1.12.1990
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 2 – Todesstrafe in Kriegszeiten
Artikel 3 – Verbot des Außerkraftsetzens
Artikel 4 – Verbot von Vorbehalten
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 46 Mitgliedstaaten haben ratifiziert (auch die Türkei: am 12.11.2006 !) es fehlt: Russland zuletzt ratifiziert: Monaco: 30.11.2005
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7. Zusatzprotokoll (Straßburg, 22.11.1984) in Kraft seit 1.11.1998 (nach 7 Ratifikationen); CETS-Nr. 117 Österreich: 1.11.1988 (BGBl. Nr. 628/1988 idF Art. 2 Abs.7 iVm Anhang zum 11. ZP BGBl. III Nr. 30 /1998) BRD: nicht ratifiziert Schweiz: 1.11.1988 Liechtenstein: 1.5.2005
Artikel 1 – Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in Bezug auf die Ausweisung von Ausländern
Artikel 2 – Rechtsmittel in Strafsachen
Artikel 3 – Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
Artikel 5 – Gleichberechtigung der Ehegatten
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert; es fehlen: England, Niederlande und die BRD zuletzt ratifiziert: Andorra am 6.5.2008 und Spanien am 16.9.2009
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12. Zusatzprotokoll (Rom, am 4.11.2000) in Kraft seit 1.4.2005 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 177
für jeden Mitgliedstaat, der später zustimmt: am 1. Tag des 3. Monats ab Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Artikel 1 – Allgemeines Diskriminierungsverbot
Von Österreich, Deutschland und der Schweiz jeweils am 4.11.2000 unterzeichnet
aber noch nicht ratifiziert, auch nicht von Liechtenstein
Ratifikationsstand ( 22.8.2016 ): 19 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, zuletzt Malta am 1.4.2016
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13. Zusatzprotokoll (Wilna, 3.5.2002) in Kraft seit 1.7.2003 (nach 10 Ratifikationen); CETS-Nr. 187 Ratifikationsstand: 44 Mitgliedstaaten haben ratifiziert, es fehlen: Aserbaidschan, Rumänien und Russland Aus gegebenem Anlass: auch die Türkei hat die bedingungslose Abschaffung der Todesstrafe am 20.2.2006 ratifiziert ! Österreich: 1.5.2004 (BGBl. III Nr. 22/2005 idF 53+127/2005 – DFB) BRD: 1.2.2005 Schweiz: 1.7.2003 Liechtenstein: 1.7.2003
Artikel 1 – Abschaffung der Todesstrafe
(vollständige Abschaffung der Todesstrafe)
Zusatzprotokolle R e c h t e RA Dr. Postlmayr A-5230 Mattighofen Keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität ! http://www.emrk.at/rechte.htm
Die Grundrechte Strafprozessrecht und das Strafverfahren…
da heißt es unter anderem:
Neben dem Strafprozessrecht werden Bürger sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) vor Willkür geschützt.
Europäische MenschenrechtskonventionAbsurdität der Gedankenfreiheit wer will diese denn nehmen können, ebenso die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Nur Mindcontrol kann diesen Freiheiten entgegenwirken!!!
Art. 9–
Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung unfrei!Das EMRK macht das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung
unfrei!
Art.10 (2) Wird der Punkt zwei nach bestem
Wissen und Gewissen befolgt, könnte dennoch jede Formvorschrift, bzw.
gesetzliche Einschränkung gegenteilig bewertet oder ausgelegt werden, wodurch
dieser Artikel keine Rechtssicherheit garantiert, sondern im Gegenteil,
für Willkür Tür und Tor öffnet
Ist die Unwahrheit nicht ein Verstoß gegen Gesundheit und Moral, daher muss doch jeder vom Widerstandsrecht Gebrauch machen dürfen, ohne dafür mit Haftstrafe bedroht zu sein, aber nicht nur das, eine vermeintliche Lüge oder einen berechtigten Zweifel an der Wahrheit aufzudecken, ist doch eine höchst moralische, ja sogar ethische Handlung!
Eine Solche Handlung, statt mit Haftstrafe zu verfolgen, sollte doch Gegenteilig alles dafür aufgewendet werden, um der unzweifelhaften Wahrheit, der Tatsache, zum Recht und der Verbreitung an der Öffentlichkeit zu helfen, ganz egal, was letztlich die bewiesene Wahrheit sein wird.
Der Prozess, um die Wahrheit herauszufinden muss bedingungslos
erlaubt sein und darf keinerlei Willkür
unterliegen!
…so es sich um ein aufgeklärtes Land handelt und nicht um eine…
Art. 10(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.
https://dejure.org/gesetze/MRK/10.html
siehe dazu auch: http://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/
http://www.menschenrechtskonvention.eu/informationsfreiheit-9346/
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Gesamtänderung der Grundprinzipen–
Die Österreichischen Grundrechte sind Großteils vom EMRK beherrscht, wodurch die Österreichische Verfassung ausgehebelt wurde.
Wo ist da die Österreichische Verfassung?????
Überblick:
Grundrechte Österreich Katalog verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEin verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht (Grundrecht) ist ein subjektiv-öffentliches Recht, das dem Einzelnen durch eine Rechtsvorschrift im Verfassungsrang eingeräumt ist. Nach jüngster Rechtsprechung (VfGH 14.03.2012, U 466/11 ua.) können in einem gewissen Rahmen auch von der Grundrechte–Charta der Europäischen Union garantierte Rechte „als verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Prüfungsmaßstab in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof“ sein. Die Durchsetzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten erfolgt vor dem Verfassungsgerichtshof insbesondere durch Beschwerde gemäß Art. 144 bzw. 144a B-VG oder durch einen Antrag auf Verordnungs- oder Gesetzesprüfung (Art. 139 und 140 B-VG).
Es ist nicht Ziel dieser Aufstellung, sämtliche Grundrechte vollständig zu benennen, sie soll Ihnen aber einen Überblick über den Kern des Grundrechtsschutzes bieten (die mit * gekennzeichneten Grundrechte stehen nur Unionsbürgern – ausgenommen bestimmte Wahlrechte – zu):
https://www.vfgh.gv.at/cms/vfgh-site/recht/grundrechte.html
https://www.uibk.ac.at/zivilrecht/buch/aufsaetze/kapitel1/auf_verfassung_poeschl.pdf
http://www.spektrum-der-rechtswissenschaft.at/fileadmin/files/Abkuerzungsverzeichnis_2_01.pdf
ZPEMRK = Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention StGG = Staatsgrundgesetz…über all das darf man nachdenken!
Was bedeutet es, wenn ein Staat
von einer privaten Vereinigung unbekannter Personen, beherrscht wird und die
österreichische Bundesverfassung ohne Zustimmung des österreichischen Volkes
ausgehebelt wurde?
Das wird man sicher öfter suchen – bitte
abspeichern
Kurzlink: http://wp.me/p1NMIC-aiQ
http://www.bka.gv.at/site/3467/default.aspx
Charta der Grundrechte der Europäischen UnionDie Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich. Gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV hat die Charta denselben Rang wie die Gründungsverträge der Union. Dies bedeutet, dass ihre Einhaltung Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane und der EU-Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts ist. Die so festgeschriebenen Grundrechte können in Verfahren vor dem EuGH sowie vor nationalen Gerichten bei der Umsetzung und Anwendung von Unionsrecht geltend gemacht werden.
*
Art. 11: Informationsfreiheit
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF
Davon findet man in der obigen Veröffentlichung nichts:
In der Erklärung betreffend die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, die nach Art. 49b (51) EUV („Anhang“ – http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:C:2010:083:0389:0403:DE:PDF) Bestandteil der Verträge sind, also deren Verbindlichkeit haben, steht: >>hier ist der Vertrag von Lissabon gemeint – wörtlich: „Der vorstehende Wortlaut übernimmt mit Anpassungen die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta und ersetzt sie ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon.“
*
In der eur-lex.europa.eu – Artikel 2
Recht auf Leben
„3. Die Bestimmungen des Artikels 2 der Charta
entsprechen den Bestimmungen
der genannten Artikel der EMRK und des Zusatzprotokolls. Sie haben nach
Artikel 52 Absatz 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite. So müssen
die in der EMRK enthaltenen „Negativdefinitionen“ auch als Teil der Charta
betrachtet werden:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels
betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung
verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a) jemanden gegen
rechtwidrige Gewalt zu verteidigen;
b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die Freiheit
rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
c) einen Aufruhr oder
Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen“.
>> damit sind auch Demonstrationen eingeschlossen!! (Stichwort Finanzcrash)
Quelle: http://eu-austritt.blogspot.co.at/2011/02/todesstrafe-ermoglicht.html
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Menschenrechte – Die UN-Menschenrechte bis heute unverändert haben MACHTDiese Absurdität ist unfassbar – so erschafft man gleich 3
neue Freiheiten, die es a priori gar nicht geben kann – nur die richtig gesagt –
„Meinungs- und Meinungsäußerungsfreiheit“ (Rede-…) ist davon verbrieft, aber
dennoch nicht in allem gewährt. Sagt einer laut, dass er
glaubt, dass der Holocaust nicht stattgefunden hat, ist sogar
Glaubens- und Meinungsfreiheit schon dahin, denn man darf öffentlich
nur glauben und meinen was andere vorgegeben haben, was
natürlich menschrechtswidrig ist und auch schon von der UN
eingemahnt wurde.
https://www.menschenrechtskonvention.eu/freie-meinungsaeusserung-9295/ – Artikel ganz lesen
Ausschnitt:
//Die in in Artikel 9 EMRK geschützte Gedankenfreiheit ist die Freiheit des Denkens, insbesondere in weltanschaulichen und politischen Dingen. Die in Artikel 10 EMRK geschützte Meinungsfreiheit ist dagegen die Freiheit, seine Gedanken laut und öffentlich auszusprechen, verstanden als das subjektive Recht auf freie Rede, auf freie Äußerung und auf die (öffentliche) Verbreitung einer Meinung in Wort, Schrift und Bild sowie allen weiteren verfügbaren Übertragungsmitteln. EIne so verstandene Meinungsfreiheit geht über die Gedankenfreiheit – und damit über die allgemeine Gewährleistung des Art. 8 EMRK hinaus. Sie war den Verfassern der Menschenrechtskonvention so wichtig, dass sie in Artikel 9 gesondert geschützt wurde.//
Der Holocaust-Missbrauch fliegt weltweit in die LuftDie wesentlichen Freiheiten wie Meinungs- und
Meinungsäußerungsfreiheit, Bekenntnisfreiheit, Gedankenfreiheit, Glaubens- und
Gewissensfreiheit – die sowieso dem Menschen nicht genommen werden
können – werden natürlich nicht erwähnt. Diese Freiheiten hat der Mensch derzeit
allerdings auch nur im privaten, intimen Bereich, was ein Skandal ist.
Andererseits leitet man von der Glaubensfreiheit eine öffentliche
<Religionsausübungsfreiheit> ab, die es aber gar nicht gibt.
Kurz gesagt, diese Auszeichnung ist auch eine Täuschung – lest dazu den Artikel
Sogar die Gedankenfreiheit wird unter anderem über Smart
angegriffen!!!! Siehe oben EMRK Gedankenfreiheit – wieso schreit da keiner laut
auf und fordert die Einhaltung von EMRK Artikel 9?????
AnNijaTbé am 24.11.2016 – ich kann derartige hinterlistige Manipulationen und Eingriffe in das individuelle menschliche Leben nicht akzeptieren… auch Täuschungen wie die Vergabe einer solchen Auszeichnung dienen weder der Öffentlichkeit noch dem Fortschritt der Menschheit!
Die vier Freiheiten sind:
Rede- und Meinungsfreiheit
Religionsfreiheit
Freiheit von
Not
Freiheit von Furcht
Quelle: Alles Schall und Rauch: Frechheit – Merkels Auszeichnung für vier Freiheiten
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Glaubens- und GewissensfreiheitDiese Freiheiten werden unzulässig und täuschend auf Religionsfreiheit ausgedehnt, denn es leitet sich keine öffentliche Religionsausübungsfreiheit, also mit uneingeschränktem Öffentlichkeitsrecht davon ab, was aber gerne auch hier vorgetäuscht wird.
Die Bekenntnisfreiheit, welch eine Religionsfreiheit andeuten könnte, wird jedoch gar nicht erwähnt. Doch auch diese erlaubt a priori keine öffentliche Ausübung. http://www.sezession.de/22907/karl-albrecht-schachtschneider-die-grenzen-der-religionsfreiheit-am-beispiel-des-islam.html
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Das EMRK nennt ausdrücklich STATT Bekenntnisfreiheit – Religionsfreiheit – was ein Schritt zur Religionsausübungsfreiheit ist und weggeht von den echten Freiheiten, die keinem Menschen genommen werden können, weil sie in seinem INNEREN und nicht im ÄUSSEREN stattfinden. Man denke an das Lied „die Gedanken sind frei – wer kann sie erraten…“
https://www.menschenrechtskonvention.eu/gedankenfreiheit-gewissensfreiheit-religionsfreiheit-9293/
– alles lesen – auch aus diese postulierten Recht auf Religionsfreiheit leitet
sich keine öffentliche Religionsausübungsfreiheit ab.
//Art. 136 WRV, dass die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten durch die Ausübung der Religionsfreiheit weder bedingt noch beschränkt werden. Außerdem darf niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden;// weiterlesen
Hier wird ein wenig getrickst – „Ausübung der Religionsfreiheit“ – eine echte FREIHEIT kann nicht ausgeübt werden – man hat sie und kann sich dazu nur entsprechend verhalten, sie erfordert keine Öffentlichkeit. Das EMRK impliziert aber eine öffentliche Ausübung, die nur von der Öffentlichkeit, also dem Volk gegeben werden kann. Das EMRK distanziert sich jedoch gleichzeitig vor jeglichem Religionsausübungszwang. Ein EID ist ein innerer Zwang, dem sich kein Mensch antun muss.
.Niemand muss seine Gedanken preisgeben, niemand muss sein inneres Bekenntnis preisgeben, niemand muss sagen woran er glaubt (Glaube), niemand muss sein Gewissen preisgeben, niemand muss Kriegsdienst leisten wenn ihm das sein Gewissen verbietet, jeder darf aber entsprechend seiner INNEREN Überzeugung handeln (Meinung) denn keiner muss seine Handlungen erklären, solange sie nicht krimineller Natur sind.
Siehe dazu auch ganz oben EMRK Artikel 9 u. 10.
.Genau genommen darf also keine Öffentlichkeit durch die Religionsausübung irgendeiner Gruppe dazu gezwungen werden, dieser in irgendeiner Weise beizuwohnen ZU MÜSSEN (Vorsicht Zwang) und sei es nur durch das Verschenken vom Koran auf öffentlichen Straßen, dies zeigte sich schon häufig als Anstoß für öffentliche Konflikthandlungen, daher muss dem Einhalt geboten werden. In den westlichen Ländern wird man aber niemandem verbieten können den Traditionen zu folgen, denn darauf gibt es ein Gewohnheitsrecht, dass nur durch die Vernachlässigung dieses Rechts zum Verschwinden gebracht werden kann. Wenn es keiner mehr tut hat es sich erledigt!
Die Islamisierung wird in den westlichen Staaten ERZWUNGEN, was gegen jegliches Menschenrecht ist!!!~~~~~
Glaubens- und Gewissensfreiheithttp://www.grundrechtefibel.de/fibel_glaubenfreiheit.html
Hier geht es darum, dass sich jeder zu seinem Glauben bekennen darf und deswegen keine Vorteile oder Nachteile hat.
Das sagt das Grundgesetz zur Glaubens- und GewissensfreiheitSeit es Menschen gibt, machen sie sich Gedanken darüber, woher die Welt kommt und welchen Sinn das Leben haben soll.
Sie bekennen sich zu einer Religion oder zu einer Weltanschauung und fühlen sich dieser zugehörig. Zu den größten Religionen gehören das Christentum, der Islam, der Buddhismus, der Hinduismus und das Judentum. Es gibt aber noch viel mehr Religionen.
Jeder Mensch darf seine Religion selbst wählen und das glauben, wovon er
überzeugt ist. Man muss aber keiner Religion angehören.
Jede Weltanschauung und Religion hat ihre eigenen Regeln, ihre eigenen Gebäude, Räume und Plätze, ihre eigenen Feste und Rituale. Alle Menschen dürfen ihre Religion so ausleben, wie sie es möchten, müssen aber gleichzeitig die Religionen und Weltanschauungen der anderen achten.
Grundgesetz Artikel 4 Absatz 1 und 2 (1) „Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.“ (2) „Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ |
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Diskussion zur Grundrechtsberechtigung – Was heißt überhaupt
Grundrecht-BERECHTIGUNG – muss es erst eine Berechtigung dafür geben, dass einer
ein Gewissen, eine Meinung etc. hat????
Dass ein AMT keinerlei Grundrechte haben kann muss auch nicht diskutiert werden – oder?
Grundrechte beziehen sich nur auf die natürliche Person – die allgemein als Mensch verstanden wird, was aber meinem Studienergebnis zum Thema PERSON auch nicht entspricht, denn da ist jedwede Person nur eine SACHE!!!
https://wissenschaft3000.wordpress.com/tag/vollendung-der-geburt-mensch/